Was Arbeitnehmer über Rufbereitschaft wissen sollten

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Nicht selten enthalten Arbeitsverträge Regelungen bezüglich einer Rufbereitschaft.
In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer sich für einen Arbeitseinsatz bereithalten. Grundsätzlich ähnelt die Rufbereitschaft dem Bereitschaftsdienst. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, darf der Arbeitnehmer im Falle einer Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort allerdings selbst wählen. Diesen muss er dem Arbeitgeber zudem nicht mitteilen.

Erreichbarkeit muss gewährleistet werden

So darf er sich außerhalb des Betriebes aufhalten. Allerdings muss er per Telefon oder auch Pieper erreichbar sein. Der Arbeitnehmer trägt dabei selbst die Verantwortung für seine Erreichbarkeit.

Wichtig auch: der Arbeitnehmer muss beispielsweise auf den Konsum von Alkohol verzichten! Häufig vergessen Arbeitnehmer diesen Punkt im Falle der Rufbereitschaft…
Zudem kann vorher bereits eine Zeit festgelegt werden, in der der Arbeitgeber nach dem Anruf im Betrieb sein muss. In jedem Fall darf der Arbeitnehmer nicht erst 2 Stunden nach dem Anruf im Betrieb erscheinen.

Häufig, so z.B.bei Airlines, sind mehrere Stufen von Bereitschaft vorhanden. So halten die großen Fluglinien regelmäßig einen oder mehrere Flugkapitäne und Co-Piloten am Flughafen bereit. dazu warten wiederum einer oder mehrere zu Hause bzw. außerhalb des Flughafens und oft gibt es zusätzlich noch eine weitere Reserve.

Rufbereitschaft weniger belastend

Generell belastet eine Rufbereitschaft den Arbeitnehmer weniger, da er grundsätzlich seinen Freizeitaktivitäten weiter nachgehen kann. Wenn auch mit gewissen Einschränkungen.
Oftmals können die anfallenden Tätigkeiten auch bereits am Telefon abgewickelt werden, sodass der Mitarbeiter gar nicht erst im Betrieb erscheinen muss.

Vergütung

Allerdings wird die Rufbereitschaft im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst anders vergütet.
In der Regel legt der Arbeitgeber für die Rufbereitschaft einen Pauschalbetrag fest.

Einzelheiten können individualvertraglich im Arbeitsvertrag festgehalten werden oder sich aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben.
Generell zählt die Rufbereitschaft jedoch nicht zur herkömmlichen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Als Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt nur die Zeit, die der Arbeitgeber im Rahmen der Rufbereitschaft auch wirklich am Arbeitsplatz verbringt.

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Ist im Unternehmen zudem ein Betriebsrat tätig, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anordnung der Rufbereitschaft.
In jedem Fall sollten Arbeitnehmer die individualvertraglich oder aber in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgehaltenen Regelungen genau lesen, um so mögliche Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. So sollte ein besonderes Augenmerk auf etwaig Zeitvorgaben zwischen dem Anruf und dem Erscheinen im Unternehmen oder Betrieb und auf die entsprechende Vergütung gelegt werden.

Was Arbeitnehmer über Rufbereitschaft wissen sollten/ Bild: Unsplash.com/Jacob Ufkes


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Abrufarbeit

Die Abrufarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an den sich wechselnden Arbeitsanfall im Unternehmen anpasst. So kann der Bedarf des Arbeitgebers die Anwesenheit des Arbeitnehmers des Mitarbeiters mit Arbeit auf Abruf in einer Woche viele Stunden erforderlich. In der nächsten wiederum nur einige Stunden umfassen. Der Arbeitgeber hat es sozusagen in der Hand, wie viele Arbeit er in Anspruch nimmt. Diese in besondere Weise flexibilisierte Form der Arbeit betrifft praktisch hauptsächlich Teilzeitkräfte. Daher sind die gesetzlichen Vorgaben zur Abrufarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu finden.

Abrufarbeit verlagert das unternehmerische Risiko teilweise auf den Arbeitnehmer

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko wechselnder Nachfrage seines Geschäfts. Vereinbart er (beispielsweise in einem Arbeitsvertrag) jedoch mit seinem Arbeitnehmer, dass dieser seine Arbeitsleistung auf Abruf erbringen soll, verlagert er das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf diesen. Sofern im Arbeitsvertrag aber feste Arbeitszeiten festgeschrieben wurden, ist eine einseitige Anordnung von Abrufarbeit nicht möglich. Gegebenenfalls sind im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Klauseln zu finden, die den Arbeitgeber berechtigen, Arbeit auf Abruf anzuordnen….WEITERLESEN

Abrufarbeit


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Inhaberwechsel – Betriebsübergang § 613a BGB

Oder im Speziellen: Was bedeutet der Wechsel des Inhabers für den Gehaltsempfänger und was bedeuten die alten Arbeitsverträge für den neuen Arbeitgeber? In aller Regel gilt dasgleiche wie im Mietrecht, „Kauf bricht Miete nicht“ oder um es entsprechend anzupassen „Inhabverwechsel bricht das Arbeitsverhältnis nicht“. Hier geltend zu Gunsten des Arbeitnehmers die Regeln über den Betriebsübergang.

Im Falle eines Mietverhältnisses ist das persönliche Verhältnis der Vertragsparteien von gringerer Bedeutung. Was geschieht aber, wenn der Chefsekretärin der neue Boss nicht sympathisch ist oder umgekehrt? Selbstverständlich gilt, je spezieller die Sachlage, desto mehr ist die Fachkompetenz einer Kanzlei für Arbeitsrecht gefragt. Natürlich gilt bei der Beratung durch eine Anwaltskanzlei nicht die Devise „Fragen kostet nichts“, denn eine gute Beratung ist nicht umsonst zu bekommen. Vor allem beim Arbeitsrecht gilt aber, „Nicht zu fragen kostet meistens mehr!“

Inhaberwechsel – Betriebsübergang § 613a BGB/ Bild: Unsplash.com


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