Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat – und dies wäre ohne die Sozialabgaben eines jeden Arbeitnehmers und Arbeitgebers nicht möglich. Seit über 100 Jahren besteht inzwischen die Sozialversicherungspflicht. Geschaffen wurde sie, um Arbeitnehmer vor Verdienstausfällen aufgrund von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit zu schützen. Hieran hat sich auch bis heute nichts geändert.
Zudem sollen Sozialabgaben dazu beitragen, dass Arbeitnehmer auch im Alter gut abgesichert sind und möglichst ihren Lebensstandard aufrecht erhalten können. Jeder Versicherungszweig sieht bestimmte Leistungsfälle vor, bei deren Eintreten der Betroffene einen finanziellen Ausgleich bzw. eine finanzielle Versorgung erhält. Dadurch gewährt das deutsche System der Sozialversicherungen ein Minimum an Absicherung für alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen.
Finanzierung der Sozialabgaben
Finanziert wird dieses System durch die Sozialabgaben aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jeder Auszubildende und die meisten Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert.Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitrage zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung – eventuelle Zusatzbeiträge der Krankenkassen zahlen tragen die Arbeitnehmer alleine. Den Beitrag für die Unfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber komplett.
Ausgenommen von der Sozialversicherungspflicht sind Arbeitnehmer im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen. Diese leisten daher auch keine Sozialabgaben, sondern nur einen geringeren Beitrag zur Rentenversicherung. Von dieser Pflicht kann man sich auf Antrag aber auch befreien lassen. Auszubildende, die nicht mehr als 325 € brutto im Monat verdienen, müssen keine Sozialabgaben leisten, sind aber trotzdem in der Sozialversicherung versichert. Der Arbeitgeber trägt ihre Sozialabgaben allein. Für Arbeitslose trägt zunächst die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, ebenso das Jobcenter und das Sozialamt.
Die Höhe der Sozialabgaben
Die Höhe der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Sozialabgaben variiert je nach Höhe des Brottolohns. So hat jeder einen gewissen Prozentsatz seines Lohns an die Kranken,- Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze bestimmt schließlich einen Höchstbetrag für die Sozialabgaben. Hat man mit seinem Verdienst diese Grenze erreicht, zahlt man einen festen Betrag an Sozialabgaben – egal wie viel man genau verdient. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei monatlich 6.200 € brutto, für die Krankenversicherung liegt sie bei 4.237,50 € brutto.
In den letzten Jahren sind die Sozialabgaben permanent angestiegen. Besonders die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind immer wieder deutlich angehoben worden.
Als Arbeitnehmer muss man sich nicht speziell darum zu kümmern, dass die Sozialabgaben gezahlt werden. Diese werden automatisch errechnet und vom Bruttolohn abgezogen. Der Arbeitgeber überweist die jeweiligen Sozialabgaben zusammen mit seinem Beitrag an die entsprechende Einzugsstelle.
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