Eine Betriebsschließung, auch Betriebsstilllegung ist die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Eine nur vorübergehende Schließung ist keine Betriebsschließung. Ebenso ist der Entschluss des Arbeitgebers über das Ob einer Schließung noch nicht endgültig, wenn er weiterhin versucht, Aufträge an Land zu ziehen oder sich in Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Betriebes befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nicht der einzige Grund für eine Betriebsschließung. Oft werden auch finanziell gesunde Betriebe zugunsten anderer Standorte geschlossen.
Für die im Betrieb tätigen Mitarbeiter ist die Nachricht einer baldigen Betriebsschließung regelmäßig mit großen Ängsten und Unsicherheit verbunden. Insbesondere die Frage, ob der Arbeitsplatz wegfällt, der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, gegen eine bereits ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vorzugehen oder eine Chance auf Zahlung einer Abfindung hat, treibt viele betroffene Arbeitnehmer um. Dies umso mehr, je weniger Einblick sie in die Gründe, Folgen und Verpflichtungen des Arbeitgebers haben, die sich durch die Betriebsstilllegung ergeben.
Eine Betriebsschließung beendet das Arbeitsverhältnis weder automatisch noch stellt sie einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Erforderlich ist dazu entweder eine wirksame betriebsbedingte Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag.
Betriebsschließung und betriebsbedingte Kündigung
Eine Betriebsschließung ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, den der Arbeitgeber nachweisen muss. Etwaige von den Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist noch durchzuführende Restarbeiten stehen seiner ernsthaften Schließungsabsicht nicht entgegen, wohl aber noch nicht abgeschlossene Veräußerungsverhandlungen oder das Einholen weiterer Aufträge. Wird der Betrieb jedoch tatsächlich stillgelegt, ist dies verbunden mit dem dauerhaften Wegfall des Bedarfs der Beschäftigung sämtlicher dort tätigen Arbeitnehmer. Damit steht der wirksamen betriebsbedingten Kündigung – wenn diese keine Formfehler aufweist und die Kündigungsfrist sowie etwaige Sonderkündigungsschutzbestimmungen eingehalten werden – nichts mehr im Wege, da gleichzeitig auch die sonst vom Arbeitsgeber zu beachtende Sozialauswahl wegfällt.
Wird dagegen nur ein Standort von mehreren geschlossen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst mit einer Änderungskündigung das Angebot machen, an einen anderen Standort zu wechseln. Erst wenn der Mitarbeiter dies ablehnt, greift die betriebsbedingte Kündigung.
Gibt es für den Arbeitnehmer keine Verwendung an einem anderen Standort, kann der Arbeitgeber ihm sofort betriebsbedingt kündigen, muss die fehlende anderweitige Einsatzmöglichkeit jedoch im Falle einer Kündigungsschutzklage nachweisen.
Abfindungshöhe bei Betriebsschließung
Dreh- und Angelpunkt für eine möglichst hohe Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die Frage, ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht. Diesem gegenüber hat der Arbeitgeber im Falle der Betriebsschließung zahlreiche Verpflichtungen:
Will der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen und hat das Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, muss er den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und umfassend unterrichten und sich mit ihm beraten. Das sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) so vor. Damit ist es aber nicht getan.
Vielmehr ist der Arbeitgeber zum einen verpflichtet, mit dem Betriebsrat den Versuch eines Interessenausgleichs zu vereinbaren. Der Interessenausgleich betrifft die Entscheidung, ob der Betrieb überhaupt geschlossen wird. Kommt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auch nach Anrufung der Einigungsstelle zu keiner Einigung, hat der Arbeitgeber seine diesbezügliche Verhandlungspflicht erfüllt.
Sozialplan bei Betriebsschließung
Zum anderen muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan verhandeln und notfalls durch den Spruch der Einigungsstelle abschließen. Ein Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Arbeitnehmer durch die Betriebschließung erfahren. Dies erfolgt durch Abfindungsregelungen. In der Vereinbarung und Durchsetzbarkeit eines im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Sozialplans mit möglichst hohen Abfindungen liegt eine wichtige und existenzielle Handlungsmöglichkeit des Betriebsrats. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein einzelner Arbeitnehmer zur Vereinbarung eines Sozialplans nicht befugt ist, sondern nur der Betriebsrat. Gibt es keinen Betriebsrat, gibt es daher im Falle einer Betriebsstilllegung auch keinen Sozialplan und keine Abfindungsregelungen. Da die betriebsbedingten Kündigungen fast immer wirksam sind, sind die Chancen des einzelnen Mitarbeiters, durch ein Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung zu erhalten, gering. Aus diesem Grund versuchen die von Kündigung bedrohten Mitarbeiter bei anstehender Betriebsschließung nicht selten, noch schnell einen Betriebsrat zu gründen, um wenigstens noch in den Genuss eines Sozialplans mit seinen Abfindungsvereinbarungen zu kommen.
Sozialplan bei Betriebsschliessung/ Bild: Unsplash.com
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Die Betriebsstilllegung. Was nun?
Unter einer Betriebsstilllegung versteht man die endgültige Aufgabe des Betriebszweckes bzw. die Auflösung der Betriebsorganisation. Eine nur vorübergehende Produktionseinstellung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Betriebsstilllegung.
Unter Betrieb ist dabei die räumlich- organisatorische Einheit zu verstehen, also beispielsweise ein Produktionsbetrieb. Nicht zu verwechseln sind dabei die Begriffe Betrieb und Unternehmen, da der Unternehmer oder das Unternehmen grundsätzlich nur der Träger des Betriebes ist. Unternehmen können sich somit von eigenen Betrieben trennen, sodass es zu einer einzelnen Betriebsstilllegung kommt, das Unternehmen jedoch weiterbesteht…WEITERLESEN
Was tun bei Betriebsstilllegung/ Bild: Unsplash.com
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Bonus für Betriebstreue
Viele Arbeitgeber locken ihre Mitarbeiter heute mit einem Bonus für eine lange Betriebstreue.
Egal, ob Barzahlungen oder Geschenkgutscheine, derartige Bonusvereinbarungen sind durchaus zulässig.
Wer jedoch vorher kündigt, geht in der Regel leer aus.
individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig
So auch im Fall eines Arbeitnehmers, der 2009 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatte.
Konkret wurde vereinbart, dass der Bonus über zwei Jahre hinweg angespart werden solle, allerdings erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden sollte.
Zudem wurde vertraglich festgelegt, dass der komplette Bonus entfällt, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf der Frist von fünf Monaten kündigt.
2014 kündigte der Mitarbeiter dann selbst, da er über Monate hinweg keinen Lohn erhalten hatte.
Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch noch keine fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt. WEITERLESEN
Bonus für Betriebstreue/ Bild: Unsplash.com/ Sharon Mccutcheon
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Erzwungener Aufhebungsvertrag – Gibt es ein Entrinnen?
Drohen mit Kündigung macht einen Aufhebungsvertrag nicht unwirksam
Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte. Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESEN
Erzwungener Aufhebungsvertrag – Gibt es ein Entrinnen?/ Bild: Unsplash.com
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen. Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert. Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen. Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung. Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs? Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
Bild: unsplash.com/ Javardh
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss. Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
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Schwerbehinterdetenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter. Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN
Schwerbehindertenvertretung/ Bild: Unsplash.com
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt. Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen. Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen. Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
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Was ist Mobbing?
Der Begriff Mobbing hat sich fast zum Modewort entwickelt. Dahinter steht eine wirklich große Problemstellung in der Arbeitswelt. Es ist nicht einfach, Mobbing zu definieren und es gibt nur in wenigen Fällen eine eindeutige Rechtslage. Sehr häufig sind es in der Praxis Situationen, in denen man sich im Grenzbereich bewegt.
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Die Frage, ob es sich bei einer Handlung noch um eine schlichte Unfreundlichkeit handelt oder ob dieselbe Handlung – wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt – Teil einer größeren echten Mobbing-Problematik ist, läßt sich immer nur im Einzelfall feststellen.
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