Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 3 – Wer entlassen wird, hat einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung

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Gekündigt? Naja … nicht so schlimm, ich habe ja einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Mindestens ein halbes Gehalt pro Jahr der Beschäftigung. Und dann soll der Anwalt mal mehr rausholen. Selbst wenn eine Umfrage zu einem anderen Ergebnis käme, bleibt es dabei: Wer entlassen wird, hat grundsätzlich KEINEN Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden aber fast immer Abfindungen gezahlt. Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen.

unsplash.com/ Sharon Mccutcheon

Zum einen liegt das an dem umfassenden und auf Erhalt des Arbeitsverhältnisses ausgelegten Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer in Deutschland genießen. Zum anderen daran, dass Arbeitgeber – zu recht – langwierige Prozesse scheuen.

Für die wirksame Kündigung braucht es triftige Gründe. Diese kann jeder Gekündigte vor den Arbeitsgerichten überprüfen lassen. Und dort gibt es eben nur zwei rechtlich denkbare Ergebnisse:

1. Die Kündigung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt. Der Job bleibt unverändert erhalten. Logischerweise braucht er dann auch keine Abfindung.

2. Der Arbeitgeber gewinnt das Verfahren und die Kündigung ist wirksam. Arbeitsverhältnis beendet, ohne jede Abfindung.

Dass in der Praxis dennoch fast immer eine Abfindung gezahlt wird, geht vor allem auf taktische Risikoeinschränkungen der Arbeitgeber zurück: Denn die meisten Kündigungsschutzklagen enden nicht mit einem Urteil, sondern eben mit einem Vergleich. Und in diesem Vergleich gibt es dann regelmäßig auch eine Abfindung. Im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und das Arbeitsverhältnis endet.

Auf diese Art und Weise vermindern Unternehmen ihr Prozessrisiko. Denn wenn am Ende die Kündigung unwirksam ist, zahlen die für die ganze Prozessdauer das Gehalt nach und das ohne die Arbeit dafür erhalten zu haben.

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 3 – Wer entlassen wird, hat einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung/ Bild: Unsplash.com

Allerdings gibt es auch sehr wenige Fälle, in denen Beschäftigte ausnahmsweise direkt bei Kündigung eine Abfindung verlangen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sich auf einen Sozialplan oder eine andere Regelung berufen können.

Ein weiterer Sonderfall ist seit einigen Jahren als sog. “1a”-Kündigung möglich. Aufgrund einer neueren Regelung im Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) können Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung anbieten (0,5 Gehälter pro Jahr der Beschäftigung).Wenn der Arbeitnehmer dann die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, hat er einen feststehenden Abfindungsanspruch.

Diese Regelung ist eher wenig gebräuchlich und wird vom Arbeitgeber in der Regel nur dann eingesetzt, wenn er schlechte Karten im Kündigungsschutzprozess hätte.


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RA Hamza Gülbas/ RA Axel Pöppel


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