Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?
arbeitsvertragliche Regelungen beachten
Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Weisungsrecht entscheidend
Ist weder in einem Arbeitsvertrag, noch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung getroffen, so kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht bzw. Direkstionsrecht Gebrauch machen und den Ort und die Arbeitszeit des Mitarbeiters bestimmen.
Dabei darf der Arbeitgeber allerdings nicht einfach willkürlich entscheiden. Vielmehr muss er sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben. Er muss also auch die Interessen seiner Mitarbeiter angemessen berücksichtigen.
Dabei muss er unter anderem die Entfernung zum eigentlichen Wohnort, die Dauer der Dienstreise, die Wichtigkeit des Einsatzes, aber auch eventuelle Sprachbarrieren und Sicherheitsrisiken berücksichtigen.
Ist im Arbeitsvertrag der Arbeitsort Hamburg genannt, heißt dies jedoch nicht, dass der Mitarbeiter nicht zu Dienstreisen verpflichtet werden kann. Denn, auch wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag konkret festgelegt ist, so kann der Arbeitgeber erstmalig von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Arbeitsort ergänzen.
Eine Beschränkung von Dienstreisen lässt sich aus einem im Arbeitsvertrag genannten Ort somit nicht ableiten.
Auslandsreisen sind umstritten
Ob das Weisungsrecht auch Reisen ins Ausland umfasst, ist umstritten.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist dies unter anderem von der Tätigkeit der Mitarbeiter abhängig.
So müssen beispielsweise LKW-Fahrer oder Vertriebsmitarbeiter mit Reisen ins Ausland rechnen, da dies berufsbedingt erforderlich ist.
Auch wird mit der Flexibilität und der internationalen Ausrichtung von Unternehmen argumentiert.
aktuelles Urteil bezüglich Auslandsreisen
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg beispielsweise entschieden, dass ein Projekt- und Konstruktionsingenieur durchaus ins Ausland geschickt werden dürfe.
Der Mann war in den ersten 35 Jahren seiner Beschäftigung nur sehr selten zu einer Dienstreise (im deutschsprachigen) Raum verpflichtet gewesen. Nun wollte der Arbeitgeber den Mann auf eine Dienstreise nach China schicken.
Dagegen wehrte sich der Mann jedoch und klagte. Zu Unrecht, wie die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden. Zwar war im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass der Kläger nur in einem bestimmten Werk in Deutschland tätig sein sollte. Allerdings konnte daraus kein generelles Dienstreiseverbot abgeleitet werden.
Vielmehr machte der Arbeitgeber im konkreten Fall von seinem Weisungsrecht Gebrauch und traf eine Entscheidung nach billigem Ermessen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2017 – Az.: 4 Sa 3/17.
Pflicht zu Dienstreisen ins Ausland/ Bild: Unsplash.com
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Dienstreise
Eine Dienstreise im Arbeitsrecht liegt immer dann vor, wenn ein Angestellter aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner üblichen Arbeitsstätte und außerhalb seiner privaten Wohnung für den Arbeitgeber tätig ist.
Dienstreise
Anlässe für Dienstreisen sind üblicherweise:
- Fahrten zu Kunden oder Lieferanten
- Fahrten zu auswärtigen Terminen wie Dienstbesprechungen, Meetings oder Fachtagungen
- Teilnahme an Kongressen, Seminaren oder anderen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung
- Besuch von Messen oder Ausstellungen soweit diese im Interesse des Arbeitgebers liegen
- Exkursionen, Ausflüge oder Klassenfahrten bei Lehrkräften
Dienstreisen können auch z. B. Forschungsreisen oder im Extremfall eine Reise eines Astronauten zur ISS sein.
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Bild: Unsplash.com/Samuel Scrimshaw
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