Teilzeitanspruch einer Flugbegleiterin – Ein persönlicher Kampf mit der Airline

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oder … wie wir den Kranich niedergerungen haben ….

Am 1. Oktober 2015 habe ich nicht viel geschafft. 7.30 Taxi zum Flughafen. Flug nach Köln. Taxi zum Landesarbeitsgericht. Eine gute Stunde warten. 20 min. den Gerichtstermin verhandeln. Taxi zum Flughafen. Knapp zwei Stunden warten und dabei Mittagessen. Flug nach Hamburg. Fahrt ins Büro.

Sind am Ende etwa 10 Stunden gewesen. Aber … ab 11.45 Uhr stieg mein Wohlbefinden mächtig an und ab 14 Uhr hatte blendende Laune.

 Teilzeitanspruch in sechs Gerichtsverfahren.

Es begann an sich harmlos. Ein Freund aus Schulzeiten meinte, dass der Kranich (in Form der Tochter Lufthansa-City-Line) seiner Frau keine 25% Teilzeit genehmigen würde, sondern nur 50%.

Ich nahm den Mund eher voll und meinte: Das kann kein Problem sein …. selten in meinem Berufsleben habe ich so weit daneben gelegen.

Es folgte ein weiterer Teilzeitantrag und eine weitere Ablehnung. Da dachte ich noch, dass das Gericht die Sache schon gerade bügeln würde. Einstweilige Verfügung beantragt, leider in Köln, und erstmal eine Klatsche kassiert. Leider war Köln und nicht Hamburg zuständig. Dies hat seinen Grund darin, dass die Lufthansa sich und ihre Töchter neu strukturierte (und dies immer noch tut) und Hamburg aufgrund von Besonderheiten im Flugbetrieb keine echte Niederlassung mehr war.

Man hatte mich gewarnt. Die Lufthansa würde in Köln alles gewinnen und in Hamburg, Frankfurt und München alles verlieren. Ich habe es nicht geglaubt. Einstweilige Verfügung Zweite Instanz – Landesarbeitsgericht Köln. Wieder abgewiesen. Nach den Eilverfahren um den Teilzeitantrag kamen die Hauptsacheverfahren. Klage vor dem Arbeitsgericht Köln. Abgewiesen. Berufung zurückgewiesen mit fadenscheinigsten Gründen. Da hatten wir schon 4 mal verloren.

Langsam wurde ich ein Anhänger von Verschwörungstheorien. Und es ging ja nicht um einen normalen Fall, sondern um die Familie eines engen Freundes aus Kindertagen.

Also. Bundesarbeitsgericht. Wir haben in der Kanzlei zwar eine gute Quote beim Bundesarbeitsgericht, aber hier war ich echt nervös. Würde der lange Flügel des Kranichs auch nach Erfurt reichen?

Wir setzten uns alle dran. Kollege Nils von Bergner wurde dazugeholt und auch mein Studienfreund, der erfahrene Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Hundertmark aus Bochum.

Die vielen guten Gedanken haben dann offenbar das Bundesarbeitsgericht überzeugt und die Erfurter Richter hoben das Urteil aus Köln auf und verwiesen es mit einer ungewöhnlich kritischen Begründung zurück.

Das war dann der erste Erfolg im fünften Verfahren.

Wieder in Köln hatte sich der Wind aufgrund der Papiere aus Erfurt offenbar gedreht. Jetzt saß der Lufthansa-Anwalt auf dem heißen Stuhl und ich konnte ne gute Figur abgeben.

Im sechsten Verfahren haben wir gewonnen. Und sind echt stolz darauf.

Mal sehen, ob der Kranich mich nochmal nach Erfurt schickt ….

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Teilzeitanspruch/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte


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Urlaub bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) beträgt die gesetzliche Mindestdauer jährlich 24 Werktage für Beschäftigte, die in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt sind, wobei der Samstag als Werktag zu zählen ist. Der Mindesturlaubanspruch für Arbeitnehmer, die in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt sind, beträgt 20 Werktage.

Bei beiden Konstellationen hat der Arbeitnehmer also vier Wochen Urlaub im Jahr. Währenddessen ist ihm das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt als sog. Urlaubsentgelt fortzuzahlen (§ 11 BurlG). Der tatsächliche Urlaubsanspruch mit durchschnittlich 29 Tagen liegt in der betrieblichen Praxis häufig deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub, da hiervon durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Teilzeitkräfte haben einen Pro-rata-Anteil am Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten, wobei folgende Formel angewendet wird: Anzahl der Urlaubstage eines Vollzeitbeschäftigten geteilt durch die Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage mal Anzahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten…WEITERLESEN

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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Man wird ständig unterbrochen.
  • Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Anschreien oder lautes Schimpfen.
  • Ständige Kritik an der Arbeit
  • Ständige Kritik am Privatleben.
  • Telefonterror
  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  • Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.

2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

unsplash.com/ Viktor Talashuk

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

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