Der Sicherheitsbeauftragte gehört zum exklusiven Kreis der sog. „Betriebsbeauftragten“. Aufgrund seines Amtes hat er besondere Pflichten, geniesst aber auch besondere Rechte. Der Sicherheitsbeauftragte ist in jedem Betrieb zu mit mehr als 20 Beschäftigten einzusetzen. Er hat das Unternehmen bei Aufgaben der Arbeitssicherheit, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Insbesondere hat er sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen, § 22 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Sicherheitsbeauftragte gem. § 22 Abs. 3 SGB VII nicht benachteiligt werden. Er geniesst somit einen relativen Kündigungsschutz, da der Arbeitgeber ihn nicht wegen einer Handlung oder Entscheidung, die er in pflichtgemäßer Ausübung seines Amtes trifft, kündigen kann.
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