Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich nen Corona-Test verweigere? Diese Frage bekommen wir immer wieder gestellt. Corona gibt es ja noch nicht so lange. Daher hast das Bundesarbeitsgericht noch keine Entscheidung in einem „Corona-Kündigungs-Fall“ getroffen. Aber es gibt die ersten Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Hier die erste Entscheidung eines Norddeutschen Arbeitsgerichts, die uns über den Weg gelaufen ist. Wir haben die Stichworte und Orientierungssätze des Gerichts zusammengestellt:
- Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Verweigerung der Durchführung von bereitgestellten Schnelltests – Corona-Pandemie
Orientierungssatz
- 1. Die Anordnung eines Arbeitgebers im Bereich der Personenbeförderung gegenüber seinen beschäftigten Fahrern vor Fahrtantritt auf dem Betriebsgelände erstmalig einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Corona-Schnelltest unter Aufsicht durchzuführen, ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß §106 GewO gedeckt und bewegt sich in den Grenzen billigen Ermessens.
- 2. Der Arbeitgeber im Bereich der Personenbeförderung hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 618 BGB iVm § 3 Abs 1 ArbSchG ein berechtigtes Interesse – welches die Interessen seiner Arbeitnehmer deutlich überwiegt – den beschäftigten Fahrern die regelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests anzuweisen.
- 3. Die Weigerung des Arbeitnehmers entsprechend bereitgestellte Corona-Schnelltests durchzuführen verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
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Habe ich einen Anspruch auf Corona-Prämie?
Mit dieser Frage zur Corona-Prämie werden wir häufig beschäftigt und haben die nachfolgende – anonymisierte und dafür leicht bearbeitete Email erhalten:
Sehr geehrter Herr Pöppel, ich würde gerne eine Ersteinschätzung ihrerseits erhalten zu meinem Anliegen, welches ich dann definitiv an Sie abgeben würde. Ich habe sehr gute Empfehlungen zu Ihnen erhalten! In wenigen Sätzen erklärt:…WEITERLESEN
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Woran erkenne ich versteckte Hinweise im Zeugnis?
Das Arbeitszeugnis bzw. Zeugnis ist für jeden Arbeitnehmer eine wichtige Angelegenheit. Hiermit kann er oder sie nachweisen, welcher Form der Arbeit er in den letzten Jahren nachgegangen ist, wie er bei seinen Arbeitgebern angekommen ist und wie seine Arbeit generell eingeschätzt wurde. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Arbeitsstelle, sind es besonders die Arbeitszeugnisse, die beim Personaler viel Beachtung finden. Sie dienen ihm als externe Einschätzung und helfen dabei, die Bewerbung bestmöglich abzuschätzen und sich ein Bild von der bisherigen Arbeitsweise des Bewerbers zu machen.
Ein Zeugnis muss wohlwollend und zutreffend sein
Das, was so einfach klingt, birgt jedoch einige Tücken: Da der Arbeitgeber nach dem Deutschen Arbeitsrecht dazu verpflichtet ist, seinem ehemaligen Mitarbeiter ein „wohlwollendes“ Zeugnis auszustellen, klingen beinahe alle Zeugnisse beim ersten Lesen durchaus positiv. Doch hinter der oberflächlich freundlichen Formulierung stecken oft Aussagen, die alles andere als ein gutes Licht auf den Beschriebenen werfen. Das ‚Zeugnis-Deutsch‘ scheint ein geheimer Code zu sein, den nur Personaler verstehen. Nicht alles, was im Arbeitszeugnis freundlich und wohlwollend klingt, ist auch so gemeint. Oft werden eigentlich negative Äußerungen auf eine Weise verklausuliert, dass sie zwar auf den ersten Blick den Angestellten gut dastehen lassen, einem geübten Personaler jedoch eine eigentlich negative Botschaft zu übermitteln fähig sind. Weiterlesen
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