Falsche Auszahlung gemacht am Postbankschalter – Muss ich das Geld an den Arbeitgeber erstatten?

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Hafte ich dem Arbeitgeber für Schäden, die durch mich im Job verursacht werden? Diese Frage ist oft mit großen Geldbeträgen verbunden und kann Arbeitnehmer um ihre Existenz bringen. Hier ein Fall aus unserer Praxis, der schon ungewöhnlich ist.


Hier die Anfrage, die wir redaktionell verändert haben, damit der Einsender nicht erkennbar ist.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich arbeite seit etwa einem Jahr bei einem Lottoladen mit Post und Postbank. Vor einiger Zeit ist mir an der Postkasse ein Fehler passiert und jetzt sind hochgerechnet 1000 Euro minus in der Kasse. Es war selbstverständlich nicht mit Absicht, sondern ist bei dem stressigen Alltag passiert. Da mein Jahresvertrag nicht verlängert wurde, hat mein ehemaliger Chef angerufen und verlangt von mir das ich diese 1000 Euro bezahle.
An dem Tag war viel los und ich erinnere mich noch, dass an den Schalter an dem ich stand ein Kunde kam und er wollte von seinem Postbankkonto 2000 Euro abheben und größere Scheine haben. Ein andere Kunde wollte auch Geld abheben. Dabei muss ich durcheinander gekommen sein. Wir haben zwei Möglichkeiten, Geld rauszugeben. Einmal über den Tresor und über einen Automaten, als dem wir das Geld herausnehmen und dann an den Kunden rausgeben.

Die Videoaufnahmen sind laut Chef nicht verwendbar.

Hier meine Frage:
Bin ich über meine Arbeit für so einen Fall versichert? Muss den Betrag zahlen? Dürfen sie mir bei einem Netto Gehalt von 1300 einfach die restlichen 900 Euro (100 Euro haben sie mir vom letzten Monat abgezogen) abziehen?
Ich bedanke mich schon mal recht herzlich und wünsche Ihnen einen schönen tag.
Bleiben sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen


Hier unsere Antwort:

Sehr geehrte Frau …,

solche Fragen lassen sich nur schwer abschließend beurteilen. Wir können Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung mitteilen, dass hier die Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu tragen kommen.  D.h., dass der Arbeitgeber von Ihnen das fehlende Geld fordern kann, wenn Sie vorsätzlich, grob oder mit mittler Fahrlässigkeit den Fehler begangen haben. Bei einer einfachen Fahllässigkeit müssten Sie keine Zahlungen erstatten.

Im Streitfall vor Gericht wäre es Aufgabe des Arbeitgebers zu beweisen, dass Sie den Schaden mit mindestens mittlerer Fahrlässigkeit verursacht haben.

Sollte der Arbeitgeber gegen solche Fehlbeträge eine Versicherung haben, muss er zunächst diesen vorrangig in Anspruch nehmen.

Unabhängig hiervon muss der Arbeitgeber aber die Pfändungsfreigrenze beachten. Auch bei einem Single ohne Unterhaltspflichten beträgt die Pfändungsfreigrenze bei etwa netto 1.100 €.

Mit freundlichen Grüßen

Hamza Gülbas
Rechtsanwalt

RA Hamza Gülbas


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Aufhebungsvertrag wegen Corona

Für Arbeitnehmer haben Aufhebungsverträge grundsätzlich und auch in Zeiten der Corona Krise erhebliche Nachteile.

  1. Zum ersten gibt es praktisch immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Somit verliert der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsplatz auch noch für drei Monate den Lebensunterhalt.
  2. Zum zweiten besteht die erhebliche Gefahr, dass darüber hinaus eine möglicherweise gezahlte Abfindung auch noch auf das Arbeitslosengeld, welches nach der zwölfwöchige Sperrzeit gezahlt wird, angerechnet wird.
  3. Zum dritten verzichtet der Arbeitnehmer vollständig auf die Möglichkeit, die Kündigung beziehungsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen.

Lassen Sie deshalb unbedingt jeden Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.

Aufhebungsvertrag wegen Corona/ Bild: Unsplash.com


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Corona Virus – Muss der Arbeitgeber zahlen?

Wer aber trägt das Lohn-Risiko bei Corona-Fällen?

Fall 1 – Man erkrankt selbst am Corona Virus

Hier greift der ganz normale Lohnanspruch bei Krankheit. Für 6 Wochen muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Kein Risiko für die Arbeitnehmer.

Fall 2 – Der Betrieb steht still

Hier liegt der erst einmal anders. Der Mitarbeiter bietet nämlich – zumindest theoretisch – seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber kann sie aber nicht annehmen.

Auch hier bekommt der Arbeitnehmer seinen Lohn. Denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das so genannte Betriebsrisiko. Und viele Arbeitgeber haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung. Ob diese eingreift, ist aber fraglich. Arbeitgeber müssen daher mit erheblichen Einbußen rechnen.

Das bedeutet dass die Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Lohnanspruch erhalten, auch wenn aus Gründen einer behördlichen Anordnung oder einer Entscheidung des Arbeitgebers der Betrieb vorübergehend still steht.

Für größere Unternehmen ist das in der Regel kein Problem. Für kleine und mittelständische Unternehmen hingegen können einige Tage oder sogar Wochen Betriebsausfall eine Existenzfrage sein.

Aufhebungsvertrag wegen Corona/ Bild: Unsplash.com


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Weitere Informationen zur Kündigung wegen Corona

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Zur Seite Arbeitsrecht und Corona


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Die Kündigung ist oft Folge einer Erkrankung. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

  1. Kündigung während der Krankheit
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Die Kündigung während der Krankheit ist grundsätzlich möglich.

Die Kündigung wegen Krankheit ist der häufigste Fall personenbedingter Kündigung.

Es werden vier Fallgruppen unterschieden:… WEITERLESEN…

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Ein langjähriger Arbeitnehmer bei einem Familienunternehmens bezeichnete seine Vorgesetzten als „soziale Arschlöcher“. Hierfür kassierte er eine fristlose Kündigung, gegen die er eine Kündigungsschutzklage erhob. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteile nun, dass die fristlose Kündigung zurecht ausgesprochen wurde.

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Kündigung wegen Beleidigung/ Bild: Unsplash.com/ Daniel Sandoval


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