Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 7 – Aufhebungsverträge sind für den Arbeitnehmer besser als eine Kündigung

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Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich besser ist, als eine Kündigung. Dieser von Arbeitgebern immer wieder genährte Irrglaube kann insbesondere finanziell fatale Folgen haben:

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen (praktisch 3 Monate)
  • Häufige Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Eh man sich versieht sind 5.000 Euro netto oder mehr einfach weg, ersatzlos.

Es gibt aber zwei Fallgruppen, in denen auch wir zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages raten:

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 7 – Aufhebungsverträge sind für den Arbeitnehmer besser als eine Kündigung/ Bild: Unsplash.con/ Cj Dayrit

  1. Der Arbeitnehmer hat bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dann kann es praktisch keine Probleme mit dem Arbeitsamt / Arbeitsagentur geben.
  2. Der Aufhebungsvertrag ist so üppig, dass man er eventuelle Nachteile beim Arbeitslosengeld bei weitem ausgleicht.

Das ist die Praxis. In der Theorie sieht das oft günstiger für die Arbeitgeber aus. Aber wer will schon um eine Sperrzeit drei Jahre vor dem Sozialgericht klagen…. niemand, selbst wenn man am Ende gewinnt. Und es auch nicht so, dass Arbeitgeber in Aufhebungsverträgen stets besonders großzügige Abfindungen vereinbaren. Wir erleben es immer wieder, dass Arbeitgeber versuchen, Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unterzujubeln, obwohl der Situation durchaus für eine gute Abfindung geeignet ist.

Es gibt auch immer wieder den Punkt, dass Arbeitgeber angeblich in Bewerbungsgesprächen fragen, wie denn das alte Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist. Und da ist es sicherlich unangenehm unvorbereitet einer solchen Frage gegenüber zu stehen. Aber wer zwingt einen denn, sich dieser Frage unvorbereitet zu stellen? Und nach unserer Erfahrung geschieht das ausgesprochen selten.

Und auch die Frage der Formulierung im Zeugnis ist nicht das Problem, wenn man im Rahmen einer umfassenden Trennungsvereinbarung die Frage einfach mitregelt. Wir erreichen oft eine Regelung, dass der Mandant/Mandantin einen Entwurf einreichen darf. Man stellt sich also die Frage, warum Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gerne mögen: Weil er ihnen Rechtssicherheit gibt. Und mit der Unterschrift ist der Arbeitgeber jedes Prozessrisiko los.

Als Praxistipp kann man nur raten:

Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und der verhandelt oft noch etwas drauf.


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Aufhebungsvertrag anfechten

Wer einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich gut überlegen, ob man diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen will.
Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen.
Doch kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber einem gedroht hat?

Anfechtung nur unter strengen Voraussetzungen

Aufhebungsvertrag anfechten/ Bild: Unsplash.com/ Chris Chow

Grundsätzlich lassen sich Verträge anfechten, wenn ein Irrtum oder Drohung oder Täuschung vorliegt.
Wurde der Arbeitnehmer also vom Arbeitgeber gezwungen den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so wäre eine Anfechtung prinzipiell möglich.  WEITERLESEN


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