Wann ist eine Konkurrenztätigkeit verboten? Und welche Folgen kann sie haben? In einem Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis (z.B. Vorstände und Geschäftsführer) gibt es verschiedene Pflichten. Arbeitgeber müssen z.B. Vergütung zahlen und Urlaub gewähren und Arbeitnehmer müssen z.B. Arbeiten und dürfen nicht gegen die Treuepflicht verstoßen. Weitere Fälle von Treuepflicht gibt es beispielsweise im Gesellschaftsrecht. Wer maßgeblich an einem Unternehmen beteiligt ist, das diesem keine Konkurrenz mit einem anderen Unternehmen machen. Bei der Konkurrenztätigkeit – auch Wettbewerbstätigkeit genannt – gibt es 2 Grundfälle:
- Konkurrenztätigkeit während des Arbetisverhältnisses
- Konkurrenztätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses
Nimmt der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit auf, die er auch beim Arbeitgeber ausführt, handelt es sich um eine Konkurrenztätigkeit. Dadurch macht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz, weil eine Wettbewerbssituation mit ihm entsteht. Eine derartige Konkurrenztätigkeit fällt unter das Wettbewerbsverbot, das auch Konkurrenzverbot genannt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers auch für den anderen Arbeitgeber als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erfolgt. Häufig findet sich eine entsprechende Klausel zum Wettbewerbs-/Konkurrenzverbot im jeweiligen Arbeitsvertrag. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stets zulässig. Nach dieser Klausel darf der Arbeitnehmer einem Dritten, der in demselben Marktbereich tätig ist, keine Leistungen und Dienste anbieten. Auch eine Unterstützung von Konkurrenten des Arbeitgebers ist nicht erlaubt. Das Konkurrenz-/Wettbewerbsverbot dient dem Schutz des Arbeitgebers vor Wettbewerbshandlungen durch den Arbeitnehmer. Es gilt auch während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens.
Keine verbotene Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses sind reine Vorbereitungshandlungen, die keine werbende Tätigkeit darstellen. Hierunter fallen z.B. Mieten von Gewerberäumen, Beantragung einer behördlichen Erlaubnis, Gewerbeanmeldung, nicht jedoch das Abwerben von Kunden. Mithin alle Tätigkeiten, die noch kein Auftreten nach außen beinhalten, sondern mit denen der Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem noch bestehenden Arbeitsverhältnis die Gründung oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereitet.
Nicht verwechselt werden darf eine verbotene Konkurrenztätigkeit von einer erlaubten Nebentätigkeit: Dieser muss der Arbeitgeber zustimmen, wenn der Arbeitnehmer seiner Haupttätigkeit zeit- und kräftemäßig hinreichend nachkommen kann und sie eben nicht in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmen steht.
Folgen einer verbotenen Konkurrenz-/Wettbewerbstätigkeit
Übt der Arbeitnehmer eine verbotene Konkurrenztätigkeit aus und erfährt der Arbeitgeber davon, kann er ihn abmahnen. Handelt es sich um wiederholte Verstöße oder einen besonders schwerwiegenden Fall der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, ist je nach den Umständen des Falles auch eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung möglich. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer auch Schadenersatz für den ihm durch das weggeschnappte Geschäft entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass sonst er das Geschäft abgeschlossen hätte.
Mehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Freistellung ohne Kündigung – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsvertrag – Leitender Angestellter Kündigungsschutz – Kündigung ohne Arbeitsvertrag – Aufhebungsvertrag Nachteile – Elternzeit verkürzen – Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeiden – Drei-Wochen-Frist
Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer, sobald sein Arbeitsverhältnis endet, mit eigener Konkurrenztätigkeit beginnen. Das ist natürlich nicht im Sinne des ehemaligen Arbeitgebers. Aus diesem Grund enthält ein Arbeitsvertrag oft die Klausel, dass das Wettbewerbsverbot auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Es handelt sich dabei um ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für die damit verbundene Einschränkung des ehemaligen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber an diesen eine Karenzentschädigung zahlen. Die Karenzentschädigung muss monatlich mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts betragen und das Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre laufen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Das heißt, er kann sich entscheiden, ob er sich an das Verbot halten und die Karenzentschädigung bekommen möchte oder ob er sich nicht daran halten möchte, keine Karenzentschädigung erhält und lieber mit einer Konkurrenztätigkeit beginnt.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss zwingend schriftlich vereinbart werden und eine Karenzentschädigungsvereinbarung enthalten, ansonsten ist das Verbot nichtig.
Ferner gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht, wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis – Aufhebungsvertrag – Ausserordentliche Kündigung – Befristeter Arbeitsvertrag – Beschäftigungsverbot – Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsbedingte Kündigung– Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Testamentsvollstrecker
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Insolvenz – Katastrophe oder Chance für Mitarbeiter?
Vielleicht wurde die immer steilere wirtschaftliche Schieflage der Firma schon über Flurfunk diskutiert, vielleicht gab es auch bereits betriebsbedingte Kündigungen oder einige Kollegen erklärten sich bereit, zu einem geringeren Arbeitsentgelt weiterzuarbeiten: Dem Unternehmen droht die Insolvenz, und eines Tages ist es dann so weit: Der Inhaber oder einer seiner Gläubiger stellt beim Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der Unternehmer zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Antrag mündet dann in der Regel entweder in die gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit gleichzeitiger Bestellung eines Insolvenzverwalters oder in die Abweisung des Antrags mangels Masse. Firmeninsolvenz – Herber Schlag oder Chance? WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Eppendorf – Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg Hafencity – Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg Barmbek– Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg – Anwalt für Kündigungschutz in Neumünster
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr