
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt.
Wie schon zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ließ sich auch das Landesarbeitsgericht Hessen in zweiter Instanz nicht von dieser Argumentation überzeugen. Die Arbeitsrichter waren der Auffassung, dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen war – auch wenn das Arbeitsverhältnis seit 25 Jahren bestand.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer als Betriebszugehörigkeit
Schließlich habe das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Gesprächsteilnehmer verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes und garantiert damit, dass jedermann selbst bestimmen kann, welchem Personenkreis seine Erklärungen zugänglich sein sollen.
Die Verletzung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht wog im vorliegenden Fall derart schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Interessen beider Seiten genossen die des Unternehmens schließlich Vorrang. So war das Arbeitsverhältnis durch das vorherige Verhalten des Arbeitnehmers bereits beeinträchtigt gewesen. Zudem hätte der Arbeitnehmer – trotz der beachtlichen Dauer seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber – auf die gewünschte Tonaufnahme während des Gespräches hinweisen müssen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17
Praxistipp: Wer immer nur Zeugnisse mit ner glatten eins hat, ist stets verdächtig. Also lieber mal ein Zeugnis so und eines so haben. Und als Profis in diesem Bereich wissen wir wovon wir reden … unsere Mandanten haben am Ende selten Zeugnisse, die der Arbeitgeber alleine entworfen hat ….
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