
Im Jahr 2013 hatten ca. 95.000 Hamburger Angestellte einen befristeten Arbeitsvertrag. Dies sind 7.000 Beschäftigte mehr als im Vorjahr. Jeder achte Erwerbstätige ist danach befristet angestellt. Dies ergab die aktuelle Auswertung des Mikrozensus, der jedes Jahr vom Statistikamt Nord erhoben wird, durch die Gewerkschaft Ver.di. Nach ihrer Aussage sollen rund die Hälfte der Befristungen ohne Sachgrund vorgenommen worden seien. Obwohl in Hamburg besonders eklatant, haben die Befristungen in den letzten Jahren in allen Bundesländern zugenommen. Fast scheint es, als seien unbefristete Arbeitsverträge heutzutage eher eine Ausnahmeerscheinung.
Befristete Verträge können jedoch nicht nach Gutdünken vom Arbeitgeber festgelegt werden. Vielmehr unterliegen Befristungen gesetzlichen Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Man unterscheidet dabei befristete Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund.
Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

Arbeitsvertrag ohne Sachgrund/Bild: Unsplahsh.com/Mathew Schwartz
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf bei einem Arbeitsvertrag ohne Sachgrund die Befristung maximal zwei Jahre dauern und muss kalendermäßig bestimmt sein. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag dreimal verlängert werden. Unzulässig ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011, wenn der Arbeitnehmer bereits einmal in den letzten drei Jahren für den Arbeitgeber gearbeitet hat (AZ: 7 AZR 716/09). Ausnahmen gibt es für zuvor für mindestens vier Monate beschäftigungslose Arbeitnehmer ab 52 Jahren: Bei ihnen darf die Befristung maximal fünf Jahre dauern, für sog. Start-up-Unternehmen gilt ein Befristungsmaximum von vier Jahren.
Arbeitsvertrag mit Sachgrund
Ein Arbeitsvertrag mit Sachgrund ist abzuschließen, wenn für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht, beispielsweise im Falle von Elternzeitvertretung oder Saisonarbeit (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Für die Befristungen mit Sachgrund gibt es keine zeitlichen Obergrenzen. Rein theoretisch kann ein Arbeitgeber beliebig viele Zeitverträge mit demselben Mitarbeiter hintereinander abschließen. Die Grenze dieser Kettenbefristungen bildet allein die Rechtsmissbräuchlichkeit, von der die Rechtsprechung meist bei mindestens vier Jahren Beschäftigung mit mehr als sechs Verlängerungen ausgeht, jedoch nicht bei Angestellten im Bereich Wissenschaft, Presse und Kunst.

Arbeitsvertrag mit Sachgrund/ Bild: Unsplash.com
Jede Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Das heißt, dass beide Parteien die Vereinbarung eigenhändig unterzeichnen müssen. Fax, Mail oder SMS sind nicht ausreichend. Mangelt es an der Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen. Wird die Beschäftigung nach Ablauf der Befristung ohne (wirksame) Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses fortgesetzt, entsteht ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Mit dem „Hamburger Appell gegen den Befristungswahn“ versucht jetzt die Gewerkschaft Ver.di ein Zeichen zu setzen, indem konkrete Schritte gegen die Befristung auf Landesebene gefordert werden, z.B. die Zustimmung aller Arbeitgeber Hamburgs zu betrieblichen und tariflichen Regelungen, die einer Abnahme der Befristungen dienen. Bislang haben 60 Betriebs- und Personalchefs den Appell unterzeichnet, unter ihnen die Betriebsräte der Post, von Karstadt und der Asklepios Kliniken. Zugleich fordern Ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund ein „Gesetz für gute Arbeit“ in Hamburg, in dem unter anderem eine Klausel zur Selbstverpflichtung der Stadt gegen Befristungen enthalten sein soll. Denn dass die Vielzahl von Befristungen für die Arbeitnehmer nicht nur den Verlust ihrer betrieblichen Altersvorsorge, ihres Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bedeuten, sondern gleichzeitig auch mit ständiger Unsicherheit und Unplanbarkeit im Berufs- und Privatleben verbunden sind, darin sind sich alle Unterzeichnenden und alle davon betroffenen Arbeitnehmer einig. Und das nicht erst im Falle einer Postbotin, mit der sage und schreibe 88 Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen wurden, bevor sie sich zu gerichtlichen Schritten gegen ihren Arbeitgeber entschloss. Ob der Appell und die Forderung nach einem entsprechenden Hamburger Gesetz die erhoffte Wirkung haben werden, bleibt abzuwarten. Aber auch ohne Rückgang der Befristungen ist ein Arbeitnehmer nicht rechtlos gestellt: Hält er die Befristung seines Arbeitsvertrags für unwirksam, eventuell sogar für nur vorgeschoben, hat er die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Entfristungsklage gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
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Der Arbeitsvertrag regelt im deutschen Arbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag stellt damit nach deutschem Recht eine Unterform des Dienstvertrages (§611 ff. BGB) dar.
Essentielle Vereinbarung des Arbeitsvertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers für die erbrachte Leistung im Gegenzug eine Entgeltzahlung vorzunehmen.
Der im deutschen Zivilrecht vorherrschende Gedanke der Privatautonomie gilt auch für das Arbeitsrecht und somit auch für den Arbeitsvertrag. Es steht den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) somit frei, mit wem sie einen Arbeitsvertrag schließen und welchen Inhalt dieser haben soll. Die Privatautonomie kann allerdings bezüglich des Arbeitsvertrages von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden…WEITERLESEN

Arbeitsvertrag/ Bild: Unsplash.com/ Cytonn Photography
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Kleidervorschriften Am Arbeitsplatz – Welche Dienstkleidung darf einem der Arbeitgeber vorschreiben?

Arbeitskleidung/ Bild: Unsplash.com
Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. Aber: Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wirklich vorschreiben, welche Kleidung sie am Arbeitsplatz zu tragen haben? Bis hin zur Farbe der Unterhose? Weiterlesen
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