Immer wieder wird vor deutschen Gerichten über soziale Netzwerke, insbesondere Facebook, gestritten.
Im Arbeitsrecht sind es in der Regel Fälle, bei denen die Dummheit zumindest eines der Beteiligten fast schmerzhaft ist. So hatten wir bereits über eine Kündigung berichtet, bei dem ein wegen Bandscheibenvorfall krank geschriebener Arbeitnehmer Hochzeitsfotos bei Facebook veröffentlichte. Das war nicht so schlimm. An sich. Aber es waren eben auch mehrere Fotos dabei, auf denen er zu sehen war, wie er die Braut über die Schwelle trägt.
Hier unser Beitrag: Kündigung wegen Hochzeitsfoto auf Facebook
Jetzt musste sich auch das Bundesarbeitsgericht aber aus einem ganz anderen Grunde mit dem größten sozialen Netzwerk beschäftigen.
Facebook und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Im vorliegenden Fall ging es um den Facebook-Auftritt des Blutspendedienstes West des Deutschen Roten Kreuzes. Dieser beschäftigt rund 1300 Mitarbeiter in Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Nordrhein-Westfalen.
Bereits seit 2013 hatte die DRK West eine eigene Facebook-Seite mit öffentlicher Kommentarfunktion.
Jeder Besuch der Facebook-Seite konnte somit einen öffentlich sichtbaren Kommentar auf dieser Seite hinterlassen.
Schon wenige Tage nach der Gründung der Seite im Jahr 2013 hagelte es auf der Pinnwand massive Kritik, in der Ärzte und Krankenschwestern deutlich an den Pranger gestellt wurden.
So wurde beispielsweise geschrieben, dass bestimmte Krankenschwestern erst einmal lernen sollte eine Spritze zu setzen. Auch Ärzte wurden wegen angeblichen Behandlungsfehlern an den Pranger gestellt.
Facebook-User nutzten das Portal zu Kritik und teilweise schweren Beleidigungen gegen einzelne Mitarbeiter – Arbeitgeber greift nicht ein
Teilweise wurden Mitarbeiter dabei mit vollem Namen erwähnt.
Die Mitarbeiter der DRK West beschwerten sich daraufhin zunächst beim Betriebsrat.
Dieser forderte als letzte Konsequenz, dass das Unternehmen die Facebook-Seite zunächst abzuschalten solle, zumindest solange, wie der Betriebsrat der Inbetriebnahme nicht wieder zugestimmt hat.
Dabei berief sich der Betriebsrat auf das Betriebsverfassungsgesetz, was in § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG vorsieht, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die dazu bestimmt und geeignet sind das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Nach Ansicht des Betriebsrates sei die Facebook-Seite eine derartige technische Einrichtung, da sie dazu bestimmt und geeignet sei das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen.
Damit hätte die DRK West eine Kontrollinstanz geschaffen.
Das Unternehmen gab jedoch an, dass es mit der Facebook-Seite nur Marketingzwecke verfolge und keinesfalls eine Überwachung der eigenen Mitarbeiter. Vielmehr solle so ein leichterer Dialog zwischen Spendern und der DRK hergestellt werden können.
Zudem sei es aus Sicht des Unternehmens egal, ob ein unzufriedener Blutspender eine E-Mail schreibe oder seinen Unmut auf der öffentlichen Facebook-Seite ausdrücke.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und sprach sich für den Betriebsrat aus. Demnach muss der Betriebsrat vor Schaltung der Facebook-Seite gefragt werden, wenn die öffentliche Kommentarfunktion aktiviert ist.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht immer, wenn eine offene Kommentierung möglich ist.
Die Zustimmung des Betriebsrates braucht der Arbeitgeber nur dann nicht, wenn die Facebook-Seite ohne die öffentliche Kommentarfunktion betrieben wird.
Konkret muss der Betriebsrat jetzt mit der DRK West verhandeln, ob die Facebook-Seite ohne öffentliche Kommentarfunktion betrieben werden soll. Andernfalls müssen Betriebsrat und Unternehmen überdenken, ob kritische Äußerung, insbesondere aber Kritik an einzelnen Personen, direkt entfernt werden müssen.
Können sich Betriebsrat und Unternehmen nicht einigen, so muss eine Einigungsstelle eine Entscheidung treffen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat damit eine weitreichende Wirkung, da es alle Unternehmen in Deutschland betrifft, die aktiv eine Facebook-Seite mit öffentlicher Kommentarfunktion betreiben. Sowohl Betriebsrat, als auch die Unternehmen sollten proaktiv das Gespräch suchen und über Lösungsmöglichkeiten nachdenken.
Schließlich kann es nicht im Sinne des Arbeitgebers sein, wenn seine Mitarbeiter in der Öffentlichkeit (und das ist das soziale Netzwerk mittlerweile nun einmal…) an den Pranger gestellt werden.
Hier der Link zu unserem Kurzbericht.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 – Az.: 1 ABR 7/15.
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.
Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankung, häufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.
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