
Was dürfen Arbeitgeber in Sachen Corona? Dürfen Arbeitgeber strengere Vorschriften machen, als vom Gesetz vorgeschrieben?
Diese Frage geistert aktuell permanent durch die Medien und landet natürlich auch bei uns. Die nachfolgende, von uns anonymisierten Nachricht erreichte uns über unser Kontaktformular:
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
seit 5 Jahren arbeite ich im internen Krankentransport in einem großen Krankenhaus. Heute wurde aufgefordert mich bis zum 20. Januar 2022 impfen zu lassen. Ansonsten würde man mich nicht mehr weiter beschäftigen. Lauf dem Bundesgesundheitsministerium hat man aber bis zum 16. März 2022 Zeit für die Impfung.
Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Oder erlaubt ?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Moin, Herr ….!
Die Rechtslage ist noch neu und schwer einzuschätzen. Insbesondere gibt es noch lange keine Entscheidung zu der Frage, ob Arbeitgeber im Gesundheitswesen aus eigenem Antrieb strengere Anforderungen stellen dürfen, als gesetzlich vorgeschrieben.
Es gibt aktuell einen wichtigen Hinweis aus dem Bereich der Gerichte:
Das Bundesverfassungsgericht hat für sein Räume 2G++ vorgeschrieben. Das bedeutet:
Genesen oder geimpft und zusätzlich ein tagesaktueller Schnelltest UND ein max 48 Stunden alter PCR-Test. Das höchste Deutsche Gericht macht also sehr viel strengere Regeln als das Gesetz es vorsieht. Warum sollte dann ein Krankenhaus oder Altersheim das nicht dürfen?
Wenn Ihr Arbeitgeber strengere Regeln als gesetzlich vorgeschrieben im Betrieb umsetzen möchte, dürfte das nach meiner Einschätzung am Ende vor den Arbeitsgerichten halten.
Ein Hinweis: Das ist meine persönliche rechtliche Einschätzung. Sie basiert auf bestmöglicher Information und über 20 Jahren Erfahrung als Anwalt im Arbeitsrecht. ABER: Es kann gut sein, dass die Gerichte solche Fälle irgendwann anders entscheiden.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein in jeder Hinsicht gutes Jahr 2022!
Mit freundlichen Grüßen
Axel Pöppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Darf ein Arbeitgeber strengere Corona-Vorschriften machen als das Gesetz? / Bild: Unsplash.com
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Kann mein Chef mich zum Corona-Test zwingen? Diese Frage steht in Zeiten von Corona und Pandemie immer wieder im Blickpunkt. Und die Rechtslage ändert sich ständig.
Nach bestem Wissen und Gewissen: Kein Arbeitgeber kann Sie zum Test zwingen. ABER: Wer umgeimpft und nicht genesen mit entsprechender Bescheinigung ist, den darf der Arbeitgeber nicht ohne tagesaktuellen Test an den Arbeitsplatz lassen.
Kein Test, keine Arbeitsmöglichkeit, kein Lohn … einziger Ausweg: Home-Office, wenn möglich und dem Chef zumutbar.
Eine Anmerkung: Selbst wir, als Rechtsanwälte, die sich täglich mit dem Thema Corona am Arbeitsplatz beschäftigen, können den ständigen Rechtsänderungen und Widersprüchen teils nicht mehr folgen. Das ist in höchstem Maße Problematisch. Die Politik muss hier künftig anders vorgehen. Denn wie soll Otto-Normalbürger/in verstehen, was geübte Anwälte kaum oder nicht verstehen?…WEITERLESEN
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Die Corona-Pandemie schüttelt unsere gesamte Gesellschaft und unseren Alltag kräftig durch. Es gibt jede Menge neue Regeln, Gebote, Verbote und Strafen. Dinge, die wir vor einem Jahr nie im Leben für abwegig und irre abgestempelt hätten.
Und jetzt stellt sich ernsthaft die Frage, ob man gekündigt werden kann, weil man am Arbeitsplatz keine Maske trägt.
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Corona führt zu großen Verunsicherungen und vielen Fragen. Hier ein Beispiel, das uns heute erreicht hat mit unserer Antwort.
Die Frage eines Nutzers zum Thema Testpflicht:
Hallo Herr Pöppel
Ich möchte fragen, ob eine Diskriminierung am Arbeitsplatz zwischen geimpften und ungeimpften Personen in Bezug auf Antigentests erlaubt ist. Es ist allgemein bekannt, dass geimpfte Personen ungeimpfte Personen anstecken können, jedoch nicht getestet werden müssen. Ist das ein Fall von Diskriminierung? Steht dieser Fall im Widerspruch zu AGG?
Mit freundlichen Grüßen …
Unsere Antwort:…WEITERLESEN
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Fallbeispiel
Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft
§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet Sonderkündigungsschutz für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist indes, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, dann muss ihm diese bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
Erfährt die Arbeitnehmerin selbst unverschuldet erst später von der Schwangerschaft, dann kann sie die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber noch unverzüglich nachholen. Auch in diesen Fällen wird die Kündigung nachträglich unwirksam, sofern die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Wann die Nachholung noch unverzüglich erfolgte hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung dürfte die zeitliche Grenze bei ca. 1 Woche liegen, es empfielt sich daher grundsätzlich, sofort nach Kenntnis aktiv zu werden.
Hat der Arbeitgeber trotz bestehender Schwangerschaft gekündigt, dann sollte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erheben um ihre Recht wahren zu können.

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