Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

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Der HSV hat ja reichlich Erfahrung mit der Trennung von Trainern und Managern. Meistens ging es am Ende nur um Geld. Jetzt wurde es aber richtig ernst, weil es

Michael Mutzel klagte gegen die Freistellung und gewann vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Er  ist erfolgreich juristisch gegen seine Freistellung vom Posten des Sportdirektors beim HSV vorgegangen.

Das Arbeitsgericht Hamburg folgte dem Antrag des 42-Jährigen Michael Mutzel. Der Traditionsverein und langjährige Bundesliga-Dino hatte Mutzel nach Meinungsverschiedenheiten mit Sportvorstand Jonas Boldt zunächst beurlaubt und dann Mitte Juli gegen dessen Willen die Trennung verkündet.

Jetzt kommt es anders. Der HSV muss Mutzel zu unveränderten Bedingungen weitergeschäftigen.


Hier die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg:

Pressemitteilung vom 26.07.2022

24 Ga 2/22   Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Sportdirektor Mutzel und die HSV Fußball AG um dessen Freistellung. Nach internen Differenzen wurde der Sportdirektor vom 12.06.22 bis 16.08.22 gegen seinen Willen beurlaubt und nachfolgend freigestellt. Der Verfügungskläger beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine fortgesetzte Beschäftigung als Sportdirektor.

Weder die Beurlaubung noch die Freistellung sind nach der Auffassung der entscheidenden Kammer wirksam. So konnte die HSV Fußball AG den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben. Zudem hatte das Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsmöglichkeit. Letztlich sah die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, weil allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders hierfür nicht genügten.

Die besondere Eilbedürftigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm die Kammer deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputationsschaden beim Verfügungskläger zu befürchten ist.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Hanseatisches Oberlandesgericht


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