Wer seine Krankheit selbst verschuldet, erhält keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber – Hier drohen große Probleme für Risiko-Sportarten

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Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall – bei selbst verschuldeter Erkrankung. Dies kann ziemlich bitter sein. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der in Folge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Und dies für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Diesen Anspruch verliert ein Arbeitnehmer, wenn er die Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet hat.

Dafür reichen

  • eine Straßenüberquerung bei roter Ampel oder
  • ein Spaziergang im Regen ohne Regenbekleidung, der dann eine Erkältung verursacht hat,

nicht aus.

Andererseits können

  • Trunkenheit am Steuer mit einem darauf zurückzuführenden Verkehrsunfall oder
  • die Beteiligung an einer Schlägerei

schon zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen.

Wer seine Krankheit selbst verschuldet, erhält keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber – Hier drohen große Probleme für Risiko-Sportarten/ Bild: Unsplash.com

 

Wenn die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Freizeitsports ihre Ursache hat, wird grds. davon ausgegangen, dass ein Verschulden nicht gegeben ist. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstößt (z.B. durch das weglassen von Schutzkleidung beim Eishockey) kann sich daraus ein Selbstverschulden ergeben.

Auch die Ausübung gefährlicher Sportarten kann zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen. Base-Jumping mit einer nachfolgenden Verletzung und Arbeitsunfähigkeit dürfte ohne Zweifel zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen. Fachgerechtes Gleitschirmfliegen hingegen nicht.


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RA Hamza Gülbas/ RA Axel Pöppel


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Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

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