Arbeitnehmerhaftung bei Beschädigung eines Regierungsjets durch Transporter

Image

Die Bundeswehr ist ja immer für einen Witz gut. Jede/Jeder ehemalige Soldat/Soldatin kann skurrile Geschichten zum Besten geben. Derzeit macht besonders die Luftwaffe und da die Flugbereitschaft immer wieder Schlagzeilen ….

Der Vorfall: Regierungsjet durch fahrerlos rollenden Transporter beschädigt

Neulich gab es erneut eine Panne bei der Flugbereitschaft der Bundeswehr: Ein Transporter der Flughafengesellschaft Dortmund hatte den „Global“-Jet der Bundeskanzlerin Angela Merkel gerammt. Transporter und Jet wurden dabei beschädigt, die Kanzlerin musste mit großer zeitlicher Verzögerung mit einem Hubschrauber zurück nach Berlin geflogen werden. Personen wurden bei dem Zusammenstoß glücklicherweise nicht verletzt. In den letzten Monaten kam es zu zahlreichen Ausfällen der Regierungsflieger mit der Folge, dass Minister bereits im Ausland „festsaßen“, was mittlerweile nicht nur Dauerthema -, sondern auch permanenter Anlass für Spott in den Medien ist.

Die aktuelle Flugunfähigkeit des Jets beruht diesmal allerdings nicht – wie zahlreiche früheren Defekte – auf technischen Fehlern, sondern auf menschlichem Versagen:  Eine Angestellte des Flughafens fuhr mit einem Transporter der Flughafengesellschaft Dortmund auf dem Rollfeld, als sie den Jet der Kanzlerin sah. Sie sprang aus dem Fahrzeug, um ein Handyfoto zu machen und zog dabei die Handbremse des Wagens nicht an, so dass dieser beim langsamen Vorwärtsrollen gegen die Nase des Jets stieß, wodurch Jet und Transporter beschädigt wurden.

Gründe der Arbeitnehmerhaftung

Entkernt man den fast grotesk anmutenden Vorfall von der sich zwar aufdrängenden – jedoch arbeitsrechtlich nicht zielführenden Frage, warum eigentlich immer und überall alles mit dem Handy fotografiert werden muss, stößt man auf die Grundsätze der sog. Arbeitnehmerhaftung. Dass Arbeitnehmer einen Sachschaden beim Arbeitgeber, bei dritten Personen oder einem Kollegen verursachen, kommt nicht selten vor. Ein solcher Schaden kann blitzschnell auch vom sorgfältigsten Arbeitnehmer verursacht werden. Oftmals reicht eine ganz geringfügige Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und es entsteht ein immenser Schaden. Würden dabei die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Haftungsrechts eingreifen,  würde der Arbeitnehmer für jede Form des Verschuldens, also auch bei leichtester Unaufmerksamkeit haften. Häufig ist der angerichtete Schaden so groß, dass der Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage ist, ihn jemals auszugleichen. Darüber hat er – im Gegensatz zum Arbeitgeber – keinen Einfluss auf die Organisation der betriebliche Abläufe und wird stets auf Anweisung des Arbeitgebers tätig, so dass er seine Arbeit nicht frei bestimmen kann.

Grundlagen der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung bei Sachschäden

Die ständige Rechtsprechung begrenzt aus diesen Gründen die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadenersatz in großem Umfang. Dabei wurden die Grundsätze zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung nach der 3-Stufen-Theorie, die eigentlich 4 Stufen umfasst, entwickelt. Man spricht hier von der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung. Sie schützt Arbeitnehmer des Betriebes, Auszubildende und Leiharbeitnehmer, nicht dagegen freie Mitarbeiter. Der Schutz ist umfassend und kann nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen werden.

Egal, was der Arbeitnehmer beschädigt hat: Er kommt nur in den Genuss der Haftungsprivilegierung, wenn die konkrete schadensauslösende Tätigkeit betriebsbezogen, d.h. betrieblich veranlasst ist. Kurz: Es muss sich um eine Tätigkeit bei der Arbeit gehandelt haben. Fährt ein Berufskraftfahrer einen privaten Umweg, weil er einen Freund besuchen möchte, und verursacht er dabei einen Unfall mit Sachschaden am Fahrzeug seines Arbeitgebers, ist der Umweg nicht betrieblich-, sondern privat veranlasst. Der Fahrer ist nicht haftungsprivilegiert, sondern muss für das beschädigte Fahrzeug in vollem Umfang Schadenersatz leisten.

Wie man an dem oben beschriebenen Zusammenstoß des Transporters mit dem Jet sieht, kann der vom Arbeitnehmer verursache Sachschaden bei Sachen des Arbeitgebers (hier: der Transporter), bei Sachen betriebsfremder Dritter (hier: der Jet) oder bei Sachen von Arbeitskollegen (hier nicht) eintreten. Zwar gilt die Haftungsprivilegierung direkt nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jedoch kommt diese dem Arbeitnehmer auch bei Sachschäden bei Dritten oder Kollegen mittelbar zugute, wenn ein innerbetrieblicher Schadensausgleich greift und der schädigende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen (anteiligen bei mittlerer Fahrlässigkeit oder vollen bei leichter Fahrlässigkeit) Freistellungsanspruch hat.  Dabei wird fingiert, der Schaden sei statt beim Dritten beim Arbeitgeber entstanden und nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

Stufen-Theorie bei gefahrgeneigter Arbeit

In jedem Fall kommt die Stufen-Theorie zur Anwendung: Danach ergibt sich folgende Haftung bei Sachschäden:

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer immer voll. Wichtig: Sein Vorsatz, also sein Wissen und Wollen, muss nicht nur den Pflichtenverstoß, sondern auch den Schaden umfassen. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat sich mit seinem Arbeitgeber überworfen. Aus Rache steckt er Büroklammern in eine Maschine des Betriebes, weil er will, dass diese dadurch kaputt geht. Wie gewünscht, gibt die Maschine nach einer halben Stunde den Geist auf. Die Reparatur kostet 8.000 Euro. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag voll erstatten.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt hat und jedem einleuchtende Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten ist das Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Telefonieren im Auto mit dem Handy ohne Freisprechanlage.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit voll für den entstanden Schaden. Jedoch kann das Gericht je nach Einzelfall auch hier eine Ausnahme machen:  Insbesondere, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Verdienst- und Schadenshöhe besteht ( Verdienst: 450 Euro monatlich bei Schaden in Höhe von 500.000 Euro) kann es zu einer Quotelung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Eine Aufteilung setzt allerdings stets voraus, dass es sich nicht um einen Fall gröbster Fahrlässigkeit handelt. Diese liegt immer vor, wenn (ein) Menschenleben konkret gefährdet wurde(n). Hier muss der Arbeitnehmer stets den Schaden vollumfänglich allein tragen.

Unter mittlerer Fahrlässigkeit versteht man das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, also das Unaufmerksam-Sein. Der Schaden wird nach Prüfung des Einzelfalles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei die Rechtsprechung zahlreiche Umstände zugunsten einer Entlastung des Arbeitnehmers werten kann wie z.B. Höhe des Schadens, Vergütung des Arbeitnehmers, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Vorverhalten und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Möglichkeit des Arbeitgebers, eine Versicherung gegen den Schaden abzuschließen, und Grad des Verschuldens innerhalb der mittleren Fahrlässigkeit. Dies kann von einer hälftigen Teilung des Schadens über die Zuweisung des überwiegenden Anteils bis zur völligen Zuweisung des Schadens an den Arbeitgeber führen. Viele neuere Urteile gehen dahin, dass der Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit ungefähr bis zum dreifachen Betrag seines Bruttomonatsgehalts haftet.

Bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht. Bei leichtester Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer nur ein sehr geringes Verschulden mit einem kleinen Fehler, entstanden z.B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zuviel an Arbeit aufbürdet. In der Praxis sind Fälle leichter bzw. leichtester Fahrlässigkeit eher selten.

Beweislast

Da von der Einstufung der Fahrlässigkeit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber finanziell viel abhängen kann, kommt es deswegen häufig zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie für den entstandenen Schaden. Umgekehrt bedeutet das, dass sich der Arbeitnehmer bei einer schadensauslösenden Pflichtverletzung nicht aktiv entlasten muss. Der dem Arbeitgeber obliegende Beweis führt dieser im Verfahren  oft mit Hilfe eines Sachverständigen.

Arbeitnehmerhaftung bei Beschädigung eines Regierungsjets durch Transporter/ Bild: UNsplash.com


Profis zum Kündigungsschutz:  Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Eppendorf – Anwalt für Arbeitsrecht in WinterhudeAnwaltskanzlei für Arbeitsrecht in DulsbergKündigung Husum – Anwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Anwalt für Kündigung in WinterhudeAnwalt für Arbeitsrecht in Hamburg ÜbergangsversorgungAirbus Finkenwerder PersonalabbauFachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg  Anwalt Kündigungsschutz HamburgTuifly Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Haftung von Auszubildenden für innerbetrieblichen Schaden gilt altersunabhängig – kein Freibrief für Auszubildende

Haftung bei Arbeitsnehmern gegenüber Kollegen bei Personenschaden

Wird durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers ein Kollege verletzt, sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Personenschadens sowie auf Schmerzensgeld gegen ihn grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftungsfreistellung ist in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII normiert und soll verhindern, dass die Haftungsfreistellung zugunsten des Arbeitgebers gem. § 104 Abs. SGB VII ausgehöhlt wird. Es handelt sich in diesen Fällen um Arbeitsunfälle, deren Regulierung der Gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaft, deren Beiträge der Arbeitgeber allein zahlt, obliegt. Voraussetzung für das Haftungsprivileg ist allerdings, dass die körperliche Schädigung des Arbeitskollegen durch einen anderen Kollegen durch eine „betriebliche Tätigkeit“ verursacht wurde. Erfolgt die Verletzung dagegen durch eine Prügelei, einen vorsätzlichen Unsinn oder während der Arbeitspause, muss der Schädiger den Schaden nach zivilrechtlichen Vorschriften selbst regulieren….WEITERLESEN

Haftung von Auszubildenden für innerbetrieblichen Schaden gilt altersunabhängig – kein Freibrief für Auszubildende/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutz Hamburg Hamburg ArbeitsrechtKündigungsschutzstrafende Kündigung Sonderkündigungsschutz mav Kirche Konsultationen mit BR PersonalleitungPersonalgesprächePersonalgespräche mit dem ChefArbeiternehmervertretung öffentlicher DienstKündigung Personenbedingt


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Betriebsrat

Betriebsräte haben eine doppelte Rolle: Einerseits vertreten sie die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber, andererseits sind sie auch Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber.

Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig. Sie reichen von Beratungsrechten und der Einholung von Informationen über die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen bis hin zur Abwehr von Entlassungen oder Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan.

Man darf aber nicht vergessen: Betriebsräte und Arbeitgeber sind Betriebspartner und haben eine gemeinsame Verantwortung für den Betrieb und die Mitarbeiter… Weiterlesen

RA Axel Pöppel


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in der LebensmittelprodukitonArbeitsunfähigkeitArbeitsverweigerungBetriebsversammlungErzwingbare Mitbestimmung Auflösungsanstrag Kündigungsschutzklage Änderungsvorschlag mit Kündigung Betriebsbedingte Kündigung mit Änderung 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl

Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.

Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen…WEITERLESEN

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant: 

Krankheitsbedingte Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

WEITERLESEN

Betriebsratswahl – Light Digital?/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte