
Die Bundeswehr ist ja immer für einen Witz gut. Jede/Jeder ehemalige Soldat/Soldatin kann skurrile Geschichten zum Besten geben. Derzeit macht besonders die Luftwaffe und da die Flugbereitschaft immer wieder Schlagzeilen ….
Der Vorfall: Regierungsjet durch fahrerlos rollenden Transporter beschädigt
Neulich gab es erneut eine Panne bei der Flugbereitschaft der Bundeswehr: Ein Transporter der Flughafengesellschaft Dortmund hatte den „Global“-Jet der Bundeskanzlerin Angela Merkel gerammt. Transporter und Jet wurden dabei beschädigt, die Kanzlerin musste mit großer zeitlicher Verzögerung mit einem Hubschrauber zurück nach Berlin geflogen werden. Personen wurden bei dem Zusammenstoß glücklicherweise nicht verletzt. In den letzten Monaten kam es zu zahlreichen Ausfällen der Regierungsflieger mit der Folge, dass Minister bereits im Ausland „festsaßen“, was mittlerweile nicht nur Dauerthema -, sondern auch permanenter Anlass für Spott in den Medien ist.
Die aktuelle Flugunfähigkeit des Jets beruht diesmal allerdings nicht – wie zahlreiche früheren Defekte – auf technischen Fehlern, sondern auf menschlichem Versagen: Eine Angestellte des Flughafens fuhr mit einem Transporter der Flughafengesellschaft Dortmund auf dem Rollfeld, als sie den Jet der Kanzlerin sah. Sie sprang aus dem Fahrzeug, um ein Handyfoto zu machen und zog dabei die Handbremse des Wagens nicht an, so dass dieser beim langsamen Vorwärtsrollen gegen die Nase des Jets stieß, wodurch Jet und Transporter beschädigt wurden.
Gründe der Arbeitnehmerhaftung
Entkernt man den fast grotesk anmutenden Vorfall von der sich zwar aufdrängenden – jedoch arbeitsrechtlich nicht zielführenden Frage, warum eigentlich immer und überall alles mit dem Handy fotografiert werden muss, stößt man auf die Grundsätze der sog. Arbeitnehmerhaftung. Dass Arbeitnehmer einen Sachschaden beim Arbeitgeber, bei dritten Personen oder einem Kollegen verursachen, kommt nicht selten vor. Ein solcher Schaden kann blitzschnell auch vom sorgfältigsten Arbeitnehmer verursacht werden. Oftmals reicht eine ganz geringfügige Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und es entsteht ein immenser Schaden. Würden dabei die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Haftungsrechts eingreifen, würde der Arbeitnehmer für jede Form des Verschuldens, also auch bei leichtester Unaufmerksamkeit haften. Häufig ist der angerichtete Schaden so groß, dass der Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage ist, ihn jemals auszugleichen. Darüber hat er – im Gegensatz zum Arbeitgeber – keinen Einfluss auf die Organisation der betriebliche Abläufe und wird stets auf Anweisung des Arbeitgebers tätig, so dass er seine Arbeit nicht frei bestimmen kann.
Grundlagen der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung bei Sachschäden
Die ständige Rechtsprechung begrenzt aus diesen Gründen die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadenersatz in großem Umfang. Dabei wurden die Grundsätze zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung nach der 3-Stufen-Theorie, die eigentlich 4 Stufen umfasst, entwickelt. Man spricht hier von der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung. Sie schützt Arbeitnehmer des Betriebes, Auszubildende und Leiharbeitnehmer, nicht dagegen freie Mitarbeiter. Der Schutz ist umfassend und kann nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen werden.
Egal, was der Arbeitnehmer beschädigt hat: Er kommt nur in den Genuss der Haftungsprivilegierung, wenn die konkrete schadensauslösende Tätigkeit betriebsbezogen, d.h. betrieblich veranlasst ist. Kurz: Es muss sich um eine Tätigkeit bei der Arbeit gehandelt haben. Fährt ein Berufskraftfahrer einen privaten Umweg, weil er einen Freund besuchen möchte, und verursacht er dabei einen Unfall mit Sachschaden am Fahrzeug seines Arbeitgebers, ist der Umweg nicht betrieblich-, sondern privat veranlasst. Der Fahrer ist nicht haftungsprivilegiert, sondern muss für das beschädigte Fahrzeug in vollem Umfang Schadenersatz leisten.
Wie man an dem oben beschriebenen Zusammenstoß des Transporters mit dem Jet sieht, kann der vom Arbeitnehmer verursache Sachschaden bei Sachen des Arbeitgebers (hier: der Transporter), bei Sachen betriebsfremder Dritter (hier: der Jet) oder bei Sachen von Arbeitskollegen (hier nicht) eintreten. Zwar gilt die Haftungsprivilegierung direkt nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jedoch kommt diese dem Arbeitnehmer auch bei Sachschäden bei Dritten oder Kollegen mittelbar zugute, wenn ein innerbetrieblicher Schadensausgleich greift und der schädigende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen (anteiligen bei mittlerer Fahrlässigkeit oder vollen bei leichter Fahrlässigkeit) Freistellungsanspruch hat. Dabei wird fingiert, der Schaden sei statt beim Dritten beim Arbeitgeber entstanden und nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
Stufen-Theorie bei gefahrgeneigter Arbeit
In jedem Fall kommt die Stufen-Theorie zur Anwendung: Danach ergibt sich folgende Haftung bei Sachschäden:
Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer immer voll. Wichtig: Sein Vorsatz, also sein Wissen und Wollen, muss nicht nur den Pflichtenverstoß, sondern auch den Schaden umfassen. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat sich mit seinem Arbeitgeber überworfen. Aus Rache steckt er Büroklammern in eine Maschine des Betriebes, weil er will, dass diese dadurch kaputt geht. Wie gewünscht, gibt die Maschine nach einer halben Stunde den Geist auf. Die Reparatur kostet 8.000 Euro. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag voll erstatten.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt hat und jedem einleuchtende Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten ist das Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Telefonieren im Auto mit dem Handy ohne Freisprechanlage.
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit voll für den entstanden Schaden. Jedoch kann das Gericht je nach Einzelfall auch hier eine Ausnahme machen: Insbesondere, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Verdienst- und Schadenshöhe besteht ( Verdienst: 450 Euro monatlich bei Schaden in Höhe von 500.000 Euro) kann es zu einer Quotelung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Eine Aufteilung setzt allerdings stets voraus, dass es sich nicht um einen Fall gröbster Fahrlässigkeit handelt. Diese liegt immer vor, wenn (ein) Menschenleben konkret gefährdet wurde(n). Hier muss der Arbeitnehmer stets den Schaden vollumfänglich allein tragen.
Unter mittlerer Fahrlässigkeit versteht man das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, also das Unaufmerksam-Sein. Der Schaden wird nach Prüfung des Einzelfalles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei die Rechtsprechung zahlreiche Umstände zugunsten einer Entlastung des Arbeitnehmers werten kann wie z.B. Höhe des Schadens, Vergütung des Arbeitnehmers, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Vorverhalten und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Möglichkeit des Arbeitgebers, eine Versicherung gegen den Schaden abzuschließen, und Grad des Verschuldens innerhalb der mittleren Fahrlässigkeit. Dies kann von einer hälftigen Teilung des Schadens über die Zuweisung des überwiegenden Anteils bis zur völligen Zuweisung des Schadens an den Arbeitgeber führen. Viele neuere Urteile gehen dahin, dass der Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit ungefähr bis zum dreifachen Betrag seines Bruttomonatsgehalts haftet.
Bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht. Bei leichtester Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer nur ein sehr geringes Verschulden mit einem kleinen Fehler, entstanden z.B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zuviel an Arbeit aufbürdet. In der Praxis sind Fälle leichter bzw. leichtester Fahrlässigkeit eher selten.
Beweislast
Da von der Einstufung der Fahrlässigkeit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber finanziell viel abhängen kann, kommt es deswegen häufig zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie für den entstandenen Schaden. Umgekehrt bedeutet das, dass sich der Arbeitnehmer bei einer schadensauslösenden Pflichtverletzung nicht aktiv entlasten muss. Der dem Arbeitgeber obliegende Beweis führt dieser im Verfahren oft mit Hilfe eines Sachverständigen.

Arbeitnehmerhaftung bei Beschädigung eines Regierungsjets durch Transporter/ Bild: UNsplash.com
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