
Schwerbehinderte müssen bei Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst grds. ins Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Nur bei offensichtlich fehlender Eignung kann dies unterbleiben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass grundsätzlich niemand wegen seiner Alter, Behinderung, Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Sexualität benachteiligt werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer. Dabei kann eine Diskriminierung bereits im Bewerbungsverfahren eintreten.

Bild: Unsplash.com/ Nathan Anderson
Im vorliegenden Fall hatte sich der spätere Kläger, der eine 50 prozentige Schwerbehinderung hatte, auf eine Stelle bei der später beklagten Stadt beworben.Die Stelle war für einen „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ ausgeschrieben. Im Folgenden forderte die Stellenanzeige: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.
Der Kläger ist ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und ist zudem geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“.
Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle und fügte einen umfassenden Lebenslauf bei.
Zum Bewerbungsgespräch wurde er allerdings nicht eingeladen, die Stadt entschied sich später für einen anderen Bewerber. Daraufhin reichte der Kläger eine Klage wegen Diskriminierung ein. Mit der Nicht-Einladung zum Bewerbungsgespräch sei er auf Grund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden.
Der Kläger berief sich dabei auf §82 SGB IX ( Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.).
Die Stadt hielt dagegen und gab an, dass sie den Kläger auf Grund fehlender fachlicher Qualifikationen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.

Benachteiligung eines Schwerbehinderten beim Vorstellungsgespräch/ Bild: Unsplash.com/ Yomex Owo
In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers und sprach diesem eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten zu. Das Arbeitsgericht sah in der Nicht-Einladung des Klägers eine Benachteiligung auf Grund seiner Schwerbehinderung, da auf Grund seiner Angaben nicht davon ausgegangen werden durfte, dass dieser auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen nicht geeignet ist.
Dagegen wehrte sich jedoch der Arbeitgeber und legte Berufung ein.
Vor dem Landesarbeitsgericht wurde das Urteil schließlich von zwei auf einen Bruttomonatsverdienst abgeändert.
Die Stadt legte gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts schließlich Revision ein.
Doch auch vor dem Bundesgerichtshof hielt das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah im Verhalten der beklagten Stadt eine Diskriminierung, da sie auf Grund der Bewerbungsunterlagen des Klägers nicht davon ausgehen durfte, dass der Bewerber grundsätzlich ungeeignet ist.
Damit hätte die Stadt §82 SGB IX nachkommen müssen und den Kläger zum Bewerbungsgespräch einladen müssen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 2016 – Az.: 8 AZR 375/15.
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