
Wenn wir Betriebsräte schulen – und das eine immer wieder gestellte Frage. Und die Antwort lautet immer: Natürlich. Es ist nur die Frage, ob das clever ist.
Beide Betriebspartner zusammen können in eigener Verantwortung viel entscheiden. Weitreichende Entscheidungen treffen und – z.B. beim Sozialplan und Interessenausgleich – den Abbau von Arbeitsplätzen bis hin zur Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. die Abwicklung desselben regeln.
Aber wie ist es umgekehrt. Können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen und deren Wirksamkeit von einer Mitarbeiterbefragung abhängig machen? So etwas wie Basisdemokratie im Betrieb. So ein Fall ist extrem selten. Nochseltener kommt sowas zu Gericht, aber es kommt vor. Und so stellte sich dem Bundesarbeitsgericht folgende Frage:
Können Arbeitgeber und Betriebsrat die Geltung einer Betriebsvereinbarung von der Zustimmung der Mitarbeiter abhängig machen?
Hier die Antwort des Bundesarbeitsgerichts in Form der offiziellen Pressemitteilung, die wir im Original zitieren:
Pressemitteilung Nr. 25/20 – Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.Die Arbeitgeberin schloss 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Diese sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr „80 % der abgegebenen Stimmen“ der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist „einzelvertraglich“ schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte die Arbeitgeberin „dies“ dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Das schließt es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 4/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 15. Juni 2018 – 3 TaBV 6/18
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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
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Krankheitsbedingte Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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