Abfindung versteuern im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert.
Ein Jahr später ist Herr Abfindikus Abteilungsleiter und verdient nun 34.000 € brutto. Seine Einkommenssteuer beträgt dann 6.899 € zzgl. 379 € Soli. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann 21,4%.
Das sieht auf den ersten Blick gar nicht dramatisch aus. Wenn wir uns nun aber nur die Steuer für den Mehrverdienst in Höhe von 4.000 € ansehen, wird der Begriff „progressive Einkommenssteuer“ deutlich. Die zusätzliche Steuer in Höhe von 1.369 € (davon 1.298 € Einkommenssteuer und 71 € Soli) bedeutet , dass 34,2% seines Mehrverdienstes an den Fiskus abgeführt werden.
Abfindung erhöht zu versteuerndes Einkommen
Eine mögliche Abfindung erhöht das zu versteuernde Einkommen genauso wie eine Gehaltserhöhung. Im Vergleich zum normalen Steuersatz wird die Abfindung demnach ebenfalls deutlich höher besteuert.
Schauen wir uns wieder Max Abfindikus an. Sein Arbeitgeber verlagert die Produktion ins Ausland und bietet ihm eine Abfindung von vier Monatsgehältern in Höhe von insgesamt 12.000 € an. Seine Einkommenssteuer beträgt dann im Jahr der Abfindung 11.850 (Einkommensteuer inkl. Soli). Der Durchschnittssteuersatz beträgt damit 25,8%.
Ein Blick auf die isolierte Abfindungszahlung zeigt, dass die zusätzliche Steuer in Höhe von 4.572 € seine Abfindung um gut 38% mindert.
Ausweg Fünftelregelung
Doch es gibt einen Ausweg, die starke Steuerprogression zu vermeiden. Die sogenannte Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung abmildern. Um in den Genuss der Fünftelregelung zu kommen, müssen einige formale Hürden genommen werden. Die Wichtigste ist die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte: eine Abfindung, die über mehrere Jahre hinweg gezahlt wird (oder auch nur im Dezember sowie Januar des Folgejahres) kann nicht unter Zuhilfenahme der Fünftelregelung versteuert werden. Außerdem muss es sich um eine Kompensation für entgangene Leistungen und Rechte handeln.
Sind alle Voraussetzungen für die Fünftelregleung erfüllt, ergibt sich folgender Gestaltungsspielraum: der Abfindungsbetrag wird zunächst gefünftelt. Die darauf entfallende Steuer wird anschließend wieder mit fünf multipliziert.
Für Max Abfindikus bedeutet das Folgendes: ein Fünftel seiner Abfindung sind 2.400 €. Die fiktive zusätzliche Steuer auf ein Mehreinkommen von 2.400 € würde 858 € betragen. Die fiktive Steuer wird nun mit 5 multipliziert und ergibt dann 4.290 € als tatsächlich zu zahlende Steuer auf den Abfindungsbetrag. Die Abfindung wird somit mit 36% besteuert. Seine Ersparnis beträgt dann 282 €.
Die Abfindung und die Steuer
Steuerliche Gestaltung im Abfindungsjahr
Da das Zuflussprinzip gilt, spielt die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr der Abfindung eine große Rolle. Eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens wirkt sich überproportional auf die Besteuerung der Abfindung aus.
Beispiel: Verschiebung ins nächste Jahr
Herr Abfindikus arbeitet noch bis zum März des Folgejahres (zu versteuerndes Einkommen 8.500 €) und erhält erst dann seine Abfindung von 12.000 €. Da er dann in den Ruhestand geht und seine Rentenzahlungen noch nicht voll besteuert werden, beträgt sein zu versteuerndes Einkommen von April bis Dezember nur 10.700 €.
Die Einkommensteuer auf die Abfindung beträgt dann 3.439 €, also nur noch knapp 29%.
Beispiel: Start in die Selbständigkeit
Herr Abfindikus beendet sein Angestelltendasein im September (zu versteuerndes Einkommen 25.500 €) und startet im Jahr der Abfindung eine selbständige Tätigkeit. Durch Anfangsverluste und Investitionen in den eigenen Betrieb in Höhe von 15.000 € reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen auf 10.500 €.
Die Einkommensteuer auf die Abfindung beträgt dann 2.480 €, also nur noch knapp 21%.
Beispiel Abschluss einer Basis- oder Rüruprente
Herr Abfindikus investiert 12.000 € in eine Basisrente. Diese Form der Altersvorsorge ist steuerlich in Höhe von 76% (Stand 2013) abzugsfähig. Das zu versteuernde Einkommen beträgt dann vor Erhalt der Abfindung 24.880 €.
Infolgedessen beläuft sich die Einkommensteuer auf die Abfindung auf 3.760 € und somit gut 31% der Abfindung.
Es ist auch möglich, mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zu kombinieren. So kann die Besteuerung der Abfindung reduziert und ggf. sogar auf Null reduziert werden.
Wichtiger Hinweis:
Die hierin geäußerten Überlegungen und Berechnungen dienen als anschauliche Beispiele. Die errechneten Beiträge dienen lediglich der veranschaulichenden Informationszwecken. Die steuerlichen Berechnungen entsprechen den aktuellen gesetzlichen Bedingungen. Es handelt sich jedoch nicht um Empfehlungen, bestimmte Maßnahmen in der geschilderten Weise umzusetzen. Wir empfehlen Ihnen vor Erhalt Ihrer Abfindung Ihren Steuerberater zu konsultieren.
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Abfindung im Kleinbetrieb
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.
Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?
Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. Weiterlesen
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Arbeitgeberdarlehen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückbezahlt werden
Arbeitgeberdarlehen sind bei Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. So steht es in sehr vielen Arbeitsverträgen. Ein Arbeitgeberdarlehen ist dabei rechtlich ein Darlehen, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zu besonders günstigen Zinsen und Rückzahlungsbedingungen gewährt. Ein Arbeitgeberdarlehen ist aber ausdrücklich keine Gegenleistung für die Arbeit. Diese ist mit dem Lohn abgegolten.
Rechtlich handelt es sich um die Gewährung eines “normalen” Kredits durch an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. In der Praxis werden Arbeitgeberdarlehen vor allem als Möglichkeit der Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung eingesetzt. Dies kann als Unterstützung bei der Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen bzw. Zusatzausbildung oder berufsbegleitender Studiengänge durch den Arbeitnehmer geschehen oder auch zur Milderung finanzieller Notlagen oder als Unterstützung bei der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum…Weiterlesen
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Drohen mit Kündigung macht einen Aufhebungsvertrag nicht unwirksam
Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte. Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESEN
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen. Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
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Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert. Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen. Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
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Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung. Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs? Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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