Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Arbeitszeugnis, Dauerbrenner oder doch ein Auslaufmodell? Ein abgegriffenes Thema aus den vermeintlichen Niederungen moderner Personalarbeit und des Arbeitsrechts? Denkste. Um das Arbeitszeugnis wird in Deutschland weiter gestritten – mehr denn je.

Zahlen, Daten und Fakten

Gab es 2001 bundesweit gerade mal über 25.000 Prozesse über Arbeitszeugnisse, so waren es zehn Jahre später bereits schon über 30.000. Gespräche mit Personalverantwortlichen, berichten diese von nicht nur gefühlten Tendenzen: Die Zahl der Gefälligkeitszeugnisse – so der Eindruck von Personalern und Geschäftsführern – nehme zu und die Aussagekraft von Arbeitszeugnissen lasse spürbar nach. Auf der anderen Seite bleibt für Mitarbeiter und Bewerber das Dilemma. Denn das Arbeitszeugnis ist noch immer die Visitenkarte der Bewerbung, soll die Angaben im Lebenslauf in einem ersten Schritt glaubhaft machen. Entsprechend hoch sind die Erwartungen an den Inhalt des eigenen Arbeitszeugnisses. Entsprechend kämpferisch und streitlustig wird darum gerungen.

Im Ergebnis ist es heute oft so, dass vorausschauende Arbeitnehmer, die von erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht vertreten werden, das Zeugnis sehr frühzeitig im Blick haben und entweder über ein Zwischenzeugnis oder im Rahmen des Trennungsprozesses das Wunschzeugnis vorbereiten und durchsetzen.

So kommt es in der Praxis zu absurd anmutenden Zahlen und Ergebnissen:

  • 38,8% „sehr gute“
  • 48,5% „gute“ und
  • 11,6% „befriedigende“,

also lediglich „durchschnittliche“ Arbeitszeugnisse untermauern die Eindrücke in der täglichen Personalpraxis.

Deutschland ist ganz sicher kein reines Land der High-Performer. Dabei ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und insbesondere des Bundesarbeitsgerichts bei diesem Thema sehr arbeitgeberfreundlich. Steht doch die Abfassung des Arbeitszeugnisses danach schon immer in dem alleinigen pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Jedenfalls, solange der Zeugnisinhalt gleichermaßen wahr wie klar ist. Das heißt übersetzt: Der Arbeitgeber ist in Wortwahl und Satzbau grundsätzlich frei. Er hat einen Beurteilungsspielraum, der wiederum nur eingeschränkt durch die Arbeitsgerichte überprüfbar ist. Das Arbeitszeugnis ist also gerade keine Wunschveranstaltung des ausgeschiedenen Mitarbeiters.

 width=

2 wichtige Urteile des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitgeber

Zwei aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die jeder Arbeitgeber kennen und für seine Praxis nutzen sollte, verdeutlichen dies.

Schön, dass wir uns kennengelernt haben

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt…“ ist keine verschlüsselte Formulierung und negative Bewertung sagt das BAG.

Machen Sie sich mal einen Spaß und fragen Sie in Ihrem Umfeld, ob diese Formulierung als positiv oder negativ für den Mitarbeiter gewertet wird. Das Ergebnis dieser kleinen Praxisumfrage würde die Richter am Bundesarbeitsgericht, die zweifellos hervorragende juristische Argumente für ihre Entscheidung hatten, vermutlich überraschen.

Die Firma dankt – oder auch nicht

Aber es kommt noch besser für Arbeitgeber. Denn der Mitarbeiter kann nicht verlangen, dass man ihm im Arbeitszeugnis für seine Leistungen dankt und dies auch noch mit guten Wünschen für die Zukunft verbindet. Auch dieses Urteil ist lesenswert und ein Lehrstück für sprachliche Klarheit und juristische Präzision. Denn weder aus § 109 Gewerbeordnung, wo der Rechtsanspruch auf das Arbeitszeugnis im Zuge der Agenda 2010 seine wichtigste gesetzliche Heimat gefunden hat, noch aus anderen Normen oder Rechtsgrundsätzen lässt sich ein Anspruch des Mitarbeiters auf eine solche „Dankes-und-Schluss-Formel“ herleiten.

Was folgt daraus?

Ist dieser mit der konkreten Formel nicht einverstanden, kann er auch keine Änderung, keine Berichtigung verlangen. Allenfalls deren Streichung. Des Mitarbeiters Leid, des Arbeitgebers Freud in diesem Fall. (K)ein Gruß sagt mehr als tausend Worte könnte man auch sagen.

Der Clou dabei ist, dass diese Rechtsprechung des BAG nicht bahnbrechend neu ist. Vielmehr bestätigt sie zum wiederholten Male eine Rechtsauffassung, die schon seit mehr als dreißig Jahren so vom BAG vertreten wird. Nur einzelne unterinstanzliche Arbeitsgerichte sehen das in schöner Regelmäßigkeit anders.

Ein guter Schluss ziert alles, sagt zwar der Volksmund. Nicht so zwingend beim Arbeitszeugnis, zumindest aus formaljuristischer Sicht. Ob deshalb in Zukunft weniger um das Arbeitszeugnis gestritten werden wird? Wohl kaum. Sie können als Arbeitgeber Streit hierüber aber vermeiden oder diesen kurz und überschaubar halten. Dafür müssen Sie kein Wunschzeugnis ausstellen, wozu Sie schon rechtlich nicht verpflichtet sind. Lassen Sie sich einfach eine gute und eine befriedigende Mustervorlage von einem Arbeitsrechtprofi erstellen. Dann passen Sie nur noch die Tätigkeiten und die persönlichen Daten für den konkreten Mitarbeiter an und entscheiden, ob und was für eine „Dankes-und-Schluss-Formel“ Sie verwenden wollen.

Haben Sie hierzu weitere Fragen? Gerne sind wir für Sie da!

 width=


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis für eine Führungskraft –  Drei Wochen FristArbeitsvertragAufhebungsvertragBefristungBetriebsversammlung  Corona ArbeitsrechtCorona KündigungArbeitszeugnisKündigung SchriftformArbeitsrecht Lufthansa Was tun bei Kündigung durch Germanwings Arbeitsrecht MTU aero enginsPiloten Übergangsversorgungfristgerechte Kündigung Betriebsrat Kanzlei


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Zeugnis

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch seinen Arbeitgeber. Seit 2003 folgt dies für die meisten Arbeitnehmer aus § 109 der Gewerbeordnung. Daneben gibt es entsprechende Regelungen in den jeweils geltenden (Mantel-) Tarifverträgen. Für die Beamten gilt die gesetzliche Grundlage des § 85 des Bundesbeamtengesetzes.  Der § 109 der Gewerbeordnung regelt zugleich die zwei inhaltlich unterschiedlichen Arten von Zeugnissen:   ….WEITERLESEN

 width=


Mehr zum Thema Arbeistrecht: RegelabfindungSprecherausschuss Schulungsanspruch BetriebsratProbezeitkündigungRechtsbeistand Arbeitsrecht HamburgHeimarbeitLebensanwaltSperrzeitAnhörung des BRZeugnis angestellte – Zeugnis LeitendeDatenschutzverordnungDienstanweisungSonderkündigungsschutzInsolvenz Wie bekomme ich Insolvenzgeld Amt für Teilhabe und Integration


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:  

Der Urlaubsanspruch – Wie viele Tage stehen mir zu?

Der Urlaubsanspruch ist in aller Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag. Beide Regelungswerke müssen sich aber an eins halten: den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindesturlaub.

Der Mindesturlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Samstag gemeint. Da das Gesetz also von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von umgerechnet vier Wochen im Jahr. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gilt ein höherer Mindesturlaubsanspruch.

Die meisten Arbeitnehmer arbeiten jedoch in einer Fünf-Tage-Woche. Umgerechnet bedeutet dies, dass ein Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Arbeitstage besteht. Unabhängig davon, wie viele Tage man in der Woche arbeitet – das Gesetz garantiert einem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. Arbeitet man beispielsweise nur drei Tage in der Woche, hat man einen Anspruch auf mindestens 12 Urlaubstage. Schließlich muss man nur an den Tagen Urlaub beantragen, an denen man auch zur Arbeit kommen würde.

WEITERLESEN

 width=


Profis im Kündigungsschutz: Rechtsanwalt BarmbekFachanwalt für Arbeitsrecht in HusumFachanwalt für Kündigung in NeumünsterFachanwalt für Kündigung in St. GeorgKanzlei für Arbeitsrecht in AltonaPöppel RechtsanwälteHamburger Fachanwälte für ArbeitsrechtFachanwalt Kündigung HamburgBester Anwalt KündigungsrechtHabe ich in der Schwangerschaft Kündigungsschutz? Kündigung – was tun?


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Pflicht zu Dienstreisen ins Ausland

Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?

arbeitsvertragliche Regelungen beachten

Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des ArbeitgebersWEITERLESEN

 width=


Mehr Arbeitsrecht: Fachanwalt Kündigung Kiel5 Fragen zur Betriebsratsarbeit – Rechtsanwalt Arbeitsrecht EppendorfRechtsanwalt HusumWer genießt Sonderkündigungsschutz?Lufthansa Cargo Rückzahlung FortbildungskostenSonderzahlungTerminsvertretung Arbeitsrecht HamburgTierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenHeadhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant: 

Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden

Gerade im Herbst gibt es immer wieder offizielle Sturmwarnungen. Diese sollten auch Arbeitgeber ernst nehmen, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Mai 2015 seinen privaten PKW auf dem Betriebshof der Arbeitgeberin, einer Gemeinde, geparkt. Die Arbeitgeberin hatte dies den Mitarbeitern ausdrücklich gestattet. Weiterlesen

 width=


Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek

Der Stadtteil Barmbek-Süd gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von um 3,1 km³ leben ca. 32.500 Bürger. Bis 1951 war Barmbek-Süd zusammen mit Barmbek-Nord und Dulsberg zu dem Ortsteil Barmbek zusammengefasst. Es lässt sich in Barmbek-Süd das Komponistenviertel finden, dessen Straßennamensgebung zu Beginn jedoch gar nicht auf Komponisten zurückzuführen war.

Respektive wurde die Wagnerstraße in Barmbek-Süd nach dem Grundeigentümer Hans Heinrich David Wagner benannt. Nur wegen der parallel zu der Wagnerstraße verlaufenden Richardstraße erwuchs daher die Vorstellung, es müsse sich bei dem Namensgeber um Richard Wagner handeln. Auch die Bachstraße in Barmbek-Süd ließ den Eindruck erwecken, nach Johann Sebastian Bach benannt zu sein, in Wirklichkeit allerdings führt die Bachstraße nur über den Bach, dem heutigen Osterbekkanal. Dennoch wurden die neuen Straßen in Barmbek-Süd somit alle dann wirklich nach Komponisten wie Gluck, Schumann, Marschner etc. benannt.

Des Weiteren bietet Barmbek-Süd mit der Hamburger Meile, einem Einkaufszentrum, für Bürger und Besucher Möglichkeiten für Shopping, Unterhaltung, und Freizeit. Die Alster-City in Barmbek-Süd ist ein modernes Büroareal mit in der direkten Umgebung neu entstandenen Wohnkomplexen. Die ursprüngliche Redewendung „Barmbek basch“ galt als Benennung des Arbeiterviertels Barmbek und vor allem seiner Bürger, die als derb, dreist und verwegen verschrien waren, da diese dafür bekannt gewesen sind, Konflikte mehr mit den Fäusten auszutragen. Auch kann Barmbek mit dem Lord von Barmbeck einen prominenten Adeligen vorweisen, welcher eigentlich Julius Adolf Petersen hieß und Anfang des 20. Jahrhunderts als berühmtester Krimineller Hamburgs galt. Die von ihm geführte Bande wurde als Barmbecker Verbrechergesellschaft bekannt.

In Barmbek-Süd ist das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg sowie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ansässig und kann einfach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Ab Bahnhof Richtung Barmbek mit der Linie U3 bis Haltestation Saarlandstraße und danach mit einem kurzen Fußmarsch bis zum Gerichtsgebäude in der Osterbekstraße 96 in Barmbek.

Der Stadtteil Barmbek-Nord gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Barmbek-Nord grenzt an die Stadtteile Ohlsdorf, Steilshoop, Bramfeld, Dulsberg, Barmbek-Süd und Winterhude an, der Stadtpark ist nur wenige hundert Meter entfernt. Auf einer Fläche von in etwa 3,9 km³ leben in Barmbek-Nord rund 40.000 Einwohner. Bis 1951 war Barmbek-Nord zusammen mit Barmbek-Süd und Dulsberg zu dem Stadtteil Barmbek zusammengefasst. Das Einkaufsleben spielt sich in Barmbek-Nord rund um die lange Fuhlsbüttler Straße ab. Gleichfalls an der Fuhlsbüttler Straße liegt der Verkehrsknotenpunkt Barmbek Bahnhof, an dem sich verschiedene Hamburger U-Bahn- und Buslinien treffen. Barmbek-Nord ist daher ideal an das öffentliche Verkehrsnetz in Hamburg angeschlossen.

In der ehemaligen New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie findet man gegenwärtig das Museum für Arbeit sowie das Kulturzentrum Zinnschmelze. Weiter auf dem Gelände ist das Schneidrad des Elbtunnelbohrers „Trude“ (TiefRunterUnterDieElbe) installiert, mit welchem die vierte Elbtunnelröhre gebohrt wurde. Zusätzlich lassen sich auch in Barmbek-Nord vom bekannten Fritz Schumacher entworfene Gebäude wie die Polizeiwache am Hartzlohplatz sowie einige Schulen entdecken.

 width=


Fallbeispiel

Abfindungsanspruch

Einen echten Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es für Arbeitnehmer im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits „freikauft“ und reine Verhandlungssache.

Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art „Regelabfindung“ herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung.

Hier geht’s zum Abfindungsrechner

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung bei Kündigung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.

 width=


Fallbeispiel

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Eine unangemessen lange Bindung des Mitabeiters durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus ergibt sich, daß der Angestellter keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach den Regeln der AGB-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtswirksame Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Angestellten von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Schulung fällt keinesfalls darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.

Daneben darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht über die Maßen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Nach der durchaus komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
In der Rechtspraxis haben sich sehr viele entsprechenden Regelungen als unwirksam erwiesen.

 width=


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr viele Kündigungen sind in einer Art fehlerhaft, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erlauben. Dabei sind es oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen auf der Arbeitgeberseite nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.

Zum Schluss gehen für den Chef viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige Formalie nicht gestimmt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine nur einwenig falsche Anhörung des BR zahlreiche Kündigungen „kippen“.

Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Arbeitsrechtsfachmännern erkennbar, was den Besuch beim Kündigungssprezialisten grundsätzlich empfehlenswert macht.

 width=


Profis bei Kündigung: Kanzlei Arbeitsrecht EppendorfRechtsanwalt Arbeitsrecht St PauliRechtsanwalt Kündigung WinterhudeDrei Wochen FristKanzlei Arbeitsrecht HamburgRechtsbeistand Kündigung UhlenhorstRechtsanwalt Kündigung HamburgRechtsanwalt Kündigung ArbeitsrechtArbeitsrecht im KrankenhausArbeitsrecht in der AltenpflegeBetriebliche ÜbungDienstreise


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr