Kündigungsgrund – Hitlervergleich

Fristlose Kündigung wegen Hitlervergleich

Kündigungsgrund – Hitlervergleich

Vergleichen Arbeitnehmer ihre Kollegen oder Vorgesetzte mit Hitler oder stellen sie andere Nazi- Vergleiche an, kann sie dies ihren Job kosten.

Fristlose Kündigung wegen Nazivergleich

In einem vom hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzende mit den Worten „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“ beschimpft. Der Betriebsrat beantragte daraufhin den Ausschluss des Mitglieds wegen Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Zu Recht, wie das Gericht nun entschied. Es wertete die Äußerung gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden als ehrverletzend und groben Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht. Das Gericht sah in der Äußerung nicht nur eine mögliche Anspielung, sondern eine direkte Gleichsetzung mit Adolf Hitler. Auch konnte das Betriebsratsmitglied seine Äußerung nicht damit rechtfertigen, dass die Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratssitzung autoritär geführt und ihm das Wort abgeschnitten hatte. Ebenso wenig konnte sich das Betriebsratsmitglied laut Gericht auf seine Meinungsfreiheit berufen.

(Hessisches Landesarbeitsgericht; Az.: 9 TaBV 17/13)


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Kaum eine Chance auf Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Die Möglichkeiten hierfür sind jedoch begrenzt. Das Arbeitsverhältnis ist nach Abschluss des Aufhebungsvertrages im Regelfall unwiederbringlich verloren. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ist ohne Einverständnis des Ex-Arbeitgebers so gut wie nie möglich – selbst wenn eine Rückkehr theoretisch möglich wäre.

Ein gesetzliches Recht zum Widerruf oder Rücktritt vom Aufhebungsverträgen gibt es schlicht nicht. Hat ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bleibt ihm in der Regel keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen oder von diesem zurückzutreten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag selbst vereinbart wurde. Auch in einem für die Branche geltenden Tarifvertrag kann das Rücktrittsrecht geregelt sein. Aber automatisch besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag aus der Welt zu schaffen.

Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag/Bild: Unsplash.com


Voraussetzungen für eine Anfechtung

In manchen Konstellationen ist es denkbar, den Aufhebungsvertrag durch eine Anfechtung zu beseitigen. Das Gesetz sieht ein Recht zur Anfechtung von Verträgen insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner durch eine widerrechtliche Drohung oder durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrages bewegt worden ist.

Häufig sind es die Arbeitgeber, die den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegen wollen. Wenn der Arbeitgeber dabei beispielsweise ankündigt, eine ordentliche oder gar eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, kann dieses Verhalten schnell eine Drohung darstellen. Der Arbeitnehmer könnte in einer solchen Situation den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn sich die Drohung mit der Kündigung als widerrechtlich herausstellt. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Arbeitgeber von vornherein davon ausgeht, dass eine eventuelle Kündigung einem Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht standhalten würde. Droht ein Arbeitgeber also mit einer Kündigung, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, obwohl er weiß, dass eine solche Kündigung nicht wirksam wäre, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten und so aus der Welt schaffen. Die Folge wäre dann, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Neben der Drohung mit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer auch in den folgenden Fällen den Aufhebungsvertrag unter Umständen anfechten:

  • Drohung mit einer Strafanzeige
  • Drohung mit der Nachtzahlung von Gehalt
  • Drohung mit körperlicher Gewalt
  • Drohung mit einer Versetzung

Daneben kann ein Aufhebungsvertrag auch dann angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer durch eine Täuschung zur Unterschrift veranlasst worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vortäuscht und erklärt, dass der betroffene Arbeitsplatz ohnehin demnächst wegfallen würde.

Sobald der Aufhebungsvertrag jedoch unter rechtmäßigen Umständen zustande gekommen ist, ist eine Rückkehr so gut wie unmöglich. Eine Unterschrift sollte daher wohl überlegt sein.

Voraussetzungen für eine Anfechtung/ Bild: Unsplash.com/ Hermes Rivera


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 Die Abfindung und die Steuer

Wichtige Tipps für Arbeitnehmer

Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.

Progressive Einkommenssteuer

Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert.

Ein Jahr später ist Herr Abfindikus Abteilungsleiter und verdient nun 34.000 € brutto. Seine Einkommenssteuer beträgt dann 6.899 € zzgl. 379 € Soli. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann 21,4%….Weiterlesen

Die Abfindung und die Steuer/ Bild: Unsplash.com

 


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com

 


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Auch interessant:

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.

Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?

Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


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