Kündigungsschutz

Wir sind Spezialisten im Kündigungsschutz. Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht befassen wir uns täglich mit allen Problemen rund um das Thema Kündigung und keine Fallgestaltung ist für uns komplett neu. Wenn auch jeder Fall – und das ist wirklich so – anders ist. Selbst wenn in einer Firma gleichzeitig 10 Mitarbeiter entlassen werden ist das so. Kaum ein Thema ist so individuell wie der Kündigungsschutz. Einer hat vier Kinder und ist Mitte dreißig, die nächste ist Anfang 60 und Single und so weiter. Meist geht es am Ende um eine möglichst hohe Abfindung und da gilt es geschickt zu verhandeln.
Gerade das macht unseren Beruf aus. Und fordert uns immer auf neue.

 

Wir lieben unsere Arbeit.

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Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht ist vielfältig in Gesetzen und Tarifverträgen festgelegt.
Es existiert ein Allgemeiner Kündigungsschutz und Besonderer Kündigungsschutz.
Beim gesetzlichen Kündigungsschutz (Allgemeiner Kündigungsschutz) wird in drei Stufen unterschieden
zwischen

Kurz & knapp: Kündigungsschutzgesetz

  1. Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen, diskriminierenden und sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
  2. Das Kündigungsschutzgesetz trat bereits 1951 in Kraft. Es wurde immer wieder geändert, zuletzt im Jahr 2017.
  3. Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern sind vom Kündigungsschutz ausgeschlossen.

1. dem Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen

Der Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen ist der allgemeinste Kündigungsschutz und er gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Er gilt in der Probezeit, im Kleinbetrieb und jede noch so kleinste Aushilfe. Schlicht für jedes Arbeitsverhältnis.
Er ist aber auch nur ein sehr einfacher Kündigungsschutz mit niedrigen Schutzniveau. Wenn der Arbeitgeber in der z.B. Probezeit nachvollziehbare Gründe für die Kündigung hat, ist es mit diesem Schutz vorbei. Hier reicht es z.B. aus, wenn ein neuer Mitarbeiter nach Ansicht des Arbeitgebers nicht im Team harmoniert oder das notwendige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden konnte. In der Praxis kann das ein halbwegs pfiffige Anwalt immer begründen.

2. dem allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutz­gesetzes (KSchG) fallen.

Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift grds. ein bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens sechs Monate bestanden haben und wenn diese Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern im Sinne des KSchG vorhanden sind. Die alte Regel, nach der gesetzlicher Kündigungsschutz bei mehr als 5 Arbeitnehmern wirkt, ist praktisch nicht mehr von Bedeutung.
Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen dürfen. Grundsätzlich gibt es folgende Kündigungsarten:

3. dem besonderen Kündigungsschutz für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind.

Besonders geschützt mit sog. Sonderkündigungsschutz sind insbesondere folgende Arbeitnehmergruppen:
  • Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen: Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG),
  • Sonderkündigungsschutz Elternzeit: Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz – BEEG),
  •  Sonderkündigungsschutz bei Teilzeit in Elternzeit: Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz),
  • Sonderkündigungsschutz bei Wehrdienst: Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung oder entsprechender Dienste, z.B. eine Eignungsübung (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz, § 2 Eignungsübungsgesetz – BEEG),
  • Sonderkündigungsschutz bei Pflegezeit: Beschäftigte, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, d.h. bei einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn Arbeits­tagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebe­dürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung eine Pflegezeit, oder eine Freistellung zur auch außerhäuslichen Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach dem Pflegezeitgesetz – PflegeZG, oder
  • Beschäftige, die eine Freistellung zur Begleitung eines nahen Ange­hörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz – PflegeZG);
  • schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Absatz 2 und § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX),
  • Dazu kommt noch der Sonderkündigungsschutz für weitere Personengruppen:
  • Betriebsräte
  • Wahlbewerber und Wahlvorstände bei der Betriebsratswahl
  • Datenschutzbeauftragte
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Mitglieder der JAV (Jugend- und Ausbildungsvertretung)
  • Personalräte

usw., die Liste umfasst über 30 verschiedene Arten von Sonderkündigungsschutz.

Der Deutsche Kündigungsschutz bietet Arbeitnehmern Sicherheit

Anders als in den meisten anderen Ländern, gibt es Deutschland ein funktionierendes Rechtssystem in allen Rechtsgebieten. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist unabhängig und zuverlässig. Das Arbeitsrecht ist geprägt vom Gedanken des Schutzes für Arbeitnehmer.

RA Axel Pöppel/ RA Haza Gülbas


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.

Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?

Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


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