Antidiskriminierung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die Grundlagen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes sind zwei EU-Richtlinien, die in Deutschland mit einigen Jahren Verspätung umgesetzt wurden. Das nunmehr im August 2006 in Kraft getretene Gesetz mag nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluß sein, aber es führt zumindest zu einer gewissen Rechtssicherheit und wird zu weniger Diskriminierung führen.
Sicherlich wird nicht jede Ungleichbehandlung gleich als Diskriminierung im Sinne des AGG zu betrachten sein. Es gibt aber immer wieder diskriminierende Verhaltensweisen, die nicht zu rechtfertigen sind. In solchen Fällen sollte unbedingt eingeschritten werden und die entsprechenden Schadenersatzklagen werden ganz überwiegend erfolgreich sein.
Diejenigen, die auf der Diskriminierungswelle reiten und sich zigfach bei Unternehmen bewerben, um „diskriminierend“ abgelehnt zu werden und dann auf Schadenersatz klagen, mögen damit in einem gewissen Umfang wirtschaftlichen Erfolg haben, mehr wird dabei aber nicht herauskommen und das noch auf eine eher selbsterniedrigende und teilweise abstoßende Art und Weise.
War es früher so, daß derjenige Arbeitgeber, der ohne böse Hintergedanken sein Unternehmen führte, auch wenig Probleme hatte, so sind heute zahlreiche Punkte zu beachten. Und das fängt schon bei der Stellenanzeige an. Hier sei jedem Arbeitgeber angeraten, sich entsprechend beraten zu lassen.
Vieles, was nach der heutigen Rechtslage diskriminierend ist, hat aber für den Unternehmer durchaus einen guten Grund: Warum sollte z.B. ein thailändisches Spezialitätenrestaurant gezwungen sein, einem deutschen oder nigerianischen Bewerber die gleichen Chancen zu geben, wie einer thailändischen Bewerberin?
Man könnte tausende dieser Fragen stellen und würde jedesmal sagen: Ja warum?
Es gibt immer wieder gute Gründe für die eine oder andere Entscheidung. Und es sei jedem Arbeitgeber zu raten, seine Entscheidungsprozesse zu verobjektivieren, möglichst transparent zu gestalten und umfassend zu dokumentieren. Wir beraten unsere Arbeitgeber-Mandanten so, daß Diskriminierungen nicht vorkommen und erstreiten für diskriminierte Arbeitnehmer oder Bewerber den entsprechenden Schadenersatz.
Antidiskriminierung/ Bild: Unsplash.com/ Chaz McGregor
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Das Festgehalt ist derjenige Bestandteil der Vergütung bzw. Des Gehalts, der jeden Monat fest gezahlt wird. Dieser kann als fester Stundenlohn oder auch als monatlicher Festbetrag im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Das Gehalt stellt ein Vertraglich geregeltes und regelmäßig bezogenes Entgelt für das Ausüben einer festen Tätigkeit bei Beamten und Angestellten dar. Die Zahlung des Gehalts stellt gleichzeitig die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Das Arbeitsentgelt ist gemäß §107 Abs. 1 GewO in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Dabei kann ein Teil des Arbeitsentgelts in Sachbezügen ausgezahlt werden (Bsp. Dienstwagen etc.)…Weiterlesen
Festgehalt/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte
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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
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Krankheitsbedingte Kündigung/ Bild: unsplash.com/ Ken Treloar
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Gerade im Herbst gibt es immer wieder offizielle Sturmwarnungen. Diese sollten auch Arbeitgeber ernst nehmen, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Mai 2015 seinen privaten PKW auf dem Betriebshof der Arbeitgeberin, einer Gemeinde, geparkt. Die Arbeitgeberin hatte dies den Mitarbeitern ausdrücklich gestattet. Weiterlesen
Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden/ Bild: Unsplash.com
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Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek
Der Stadtteil Barmbek-Süd gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von um 3,1 km³ leben ca. 32.500 Bürger. Bis 1951 war Barmbek-Süd zusammen mit Barmbek-Nord und Dulsberg zu dem Ortsteil Barmbek zusammengefasst. Es lässt sich in Barmbek-Süd das Komponistenviertel finden, dessen Straßennamensgebung zu Beginn jedoch gar nicht auf Komponisten zurückzuführen war.
Respektive wurde die Wagnerstraße in Barmbek-Süd nach dem Grundeigentümer Hans Heinrich David Wagner benannt. Nur wegen der parallel zu der Wagnerstraße verlaufenden Richardstraße erwuchs daher die Vorstellung, es müsse sich bei dem Namensgeber um Richard Wagner handeln. Auch die Bachstraße in Barmbek-Süd ließ den Eindruck erwecken, nach Johann Sebastian Bach benannt zu sein, in Wirklichkeit allerdings führt die Bachstraße nur über den Bach, dem heutigen Osterbekkanal. Dennoch wurden die neuen Straßen in Barmbek-Süd somit alle dann wirklich nach Komponisten wie Gluck, Schumann, Marschner etc. benannt.
Des Weiteren bietet Barmbek-Süd mit der Hamburger Meile, einem Einkaufszentrum, für Bürger und Besucher Möglichkeiten für Shopping, Unterhaltung, und Freizeit. Die Alster-City in Barmbek-Süd ist ein modernes Büroareal mit in der direkten Umgebung neu entstandenen Wohnkomplexen. Die ursprüngliche Redewendung „Barmbek basch“ galt als Benennung des Arbeiterviertels Barmbek und vor allem seiner Bürger, die als derb, dreist und verwegen verschrien waren, da diese dafür bekannt gewesen sind, Konflikte mehr mit den Fäusten auszutragen. Auch kann Barmbek mit dem Lord von Barmbeck einen prominenten Adeligen vorweisen, welcher eigentlich Julius Adolf Petersen hieß und Anfang des 20. Jahrhunderts als berühmtester Krimineller Hamburgs galt. Die von ihm geführte Bande wurde als Barmbecker Verbrechergesellschaft bekannt.
In Barmbek-Süd ist das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg sowie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ansässig und kann einfach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Ab Bahnhof Richtung Barmbek mit der Linie U3 bis Haltestation Saarlandstraße und danach mit einem kurzen Fußmarsch bis zum Gerichtsgebäude in der Osterbekstraße 96 in Barmbek.
Der Stadtteil Barmbek-Nord gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Barmbek-Nord grenzt an die Stadtteile Ohlsdorf, Steilshoop, Bramfeld, Dulsberg, Barmbek-Süd und Winterhude an, der Stadtpark ist nur wenige hundert Meter entfernt. Auf einer Fläche von in etwa 3,9 km³ leben in Barmbek-Nord rund 40.000 Einwohner. Bis 1951 war Barmbek-Nord zusammen mit Barmbek-Süd und Dulsberg zu dem Stadtteil Barmbek zusammengefasst. Das Einkaufsleben spielt sich in Barmbek-Nord rund um die lange Fuhlsbüttler Straße ab. Gleichfalls an der Fuhlsbüttler Straße liegt der Verkehrsknotenpunkt Barmbek Bahnhof, an dem sich verschiedene Hamburger U-Bahn- und Buslinien treffen. Barmbek-Nord ist daher ideal an das öffentliche Verkehrsnetz in Hamburg angeschlossen.
In der ehemaligen New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie findet man gegenwärtig das Museum für Arbeit sowie das Kulturzentrum Zinnschmelze. Weiter auf dem Gelände ist das Schneidrad des Elbtunnelbohrers „Trude“ (TiefRunterUnterDieElbe) installiert, mit welchem die vierte Elbtunnelröhre gebohrt wurde. Zusätzlich lassen sich auch in Barmbek-Nord vom bekannten Fritz Schumacher entworfene Gebäude wie die Polizeiwache am Hartzlohplatz sowie einige Schulen entdecken.
Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek/ Bild: Unsplash.com
Einen echten Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es für Arbeitnehmer im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits freikauft und reine Verhandlungssache.
Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art Regelabfindung herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung.
Hier geht’s zum Abfindungsrechner
Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung bei Kündigung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.
Abfindungsanspruch
Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof – Vollständiger Forderungsausgleich– Beauftragter für Gewässerschutz – Gleichstellungsbeauftragte – Was tun bei Insolvenz des Arbeitgebers – Arbeitsagentur Insolvenzgeld – Amt für Schwerbehinderung–Coaching Consulting – Voraussetzung Heimarbeit
Fallbeispiel
Rückzahlung der Ausbildungskosten
Eine unangemessen lange Bindung des Mitabeiters durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus ergibt sich, daß der Angestellter keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.
Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach den Regeln der AGB-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtswirksame Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Angestellten von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Schulung fällt keinesfalls darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.
Daneben darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht über die Maßen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.
Nach der durchaus komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
In der Rechtspraxis haben sich sehr viele entsprechenden Regelungen als unwirksam erwiesen.
Rückzahlung der Ausbildungskosten/ Bild: Unsplash.com/ Christian Dubovan
Sehr viele Kündigungen sind in einer Art fehlerhaft, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erlauben. Dabei sind es oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen auf der Arbeitgeberseite nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.
Zum Schluss gehen für den Chef viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige Formalie nicht gestimmt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine nur einwenig falsche Anhörung des BR zahlreiche Kündigungen kippen.
Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Arbeitsrechtsfachmännern erkennbar, was den Besuch beim Kündigungssprezialisten grundsätzlich empfehlenswert macht.
Kündigung/ Bild: Unsplash.com/Joshua Hoehne
Profis bei Kündigung: Kanzlei Arbeitsrecht Eppendorf – Rechtsanwalt Arbeitsrecht St Pauli – Rechtsanwalt Kündigung Winterhude – Drei Wochen Frist – Kanzlei Arbeitsrecht Hamburg– Rechtsbeistand Kündigung Uhlenhorst – Rechtsanwalt Kündigung Hamburg – Rechtsanwalt Kündigung Arbeitsrecht–Arbeitsrecht im Krankenhaus – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Betriebliche Übung – Dienstreise
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Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch seinen Arbeitgeber. Seit 2003 folgt dies für die meisten Arbeitnehmer aus § 109 der Gewerbeordnung. Daneben gibt es entsprechende Regelungen in den jeweils geltenden (Mantel-) Tarifverträgen. Für die Beamten gilt die gesetzliche Grundlage des § 85 des Bundesbeamtengesetzes.
Der § 109 der Gewerbeordnung regelt zugleich die zwei inhaltlich unterschiedlichen Arten von Zeugnissen: ….WEITERLESEN
Arbeitszeugnis
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Der Urlaubsanspruch ist in aller Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag. Beide Regelungswerke müssen sich aber an eins halten: den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindesturlaub.
Der Mindesturlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Samstag gemeint. Da das Gesetz also von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von umgerechnet vier Wochen im Jahr. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gilt ein höherer Mindesturlaubsanspruch…WEITERLESEN
Zur Ermittlung des konkreten Urlaubsanspruchs/ Bild: Unsplash.com/ Johannes Plenio