Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 2: Minijobber und Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz

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Mini-Jobber oder geringfügig Beschäftigte gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte, also als „normale“ Arbeitnehmer, und haben grundsätzlich die gleichen Rechte (und Pflichten) wie Vollzeitbeschäftigte. Keine Regel ohne Ausnahme: Beim Vorliegen eines sachlichen Grundes (z.B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung) ist eine Ungleichbehandlung unter Umständen gerechtfertigt (§ 4 TzBfG).

Urlaubsanspruch

Minijobber haben regelmäßig einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche greift der gesetzliche Anspruch von jährlich 24 Werktagen (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG), soweit keine tarifliche Regelung gilt. In der Praxis werden die 24 Werktage in 4 Wochen umgerechnet. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger Tagen die Woche, ist der Urlaub entsprechend umzurechnen. Dabei kommt es lediglich auf die Anzahl der Tage in der Woche an, nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden je Tag.

Beispiel 1.

Bei einer 15-Std-Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage á 3 Std., würde der Arbeitnehmer für eine Woche Urlaub 5 Tage benötigen. Der Jahresurlaub beträgt also rechnerisch: 4 Wochen x 5 Tage = 20 Tage.

Beispiel 2: 

Bei einer 15-Std.-Woche, verteilt auf 3 Arbeitstage á 5 Std, würde der Arbeitnehmer für eine Woche Urlaub 3 Tage benötigen. Der Jahresurlaub beträgt also rechnerisch: 4 Wochen x 3 Tage = 12 Tage.

Gewährt der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende (vertragliche) Urlaubsansprüche, steht den Minijobbern auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu. Dies folgt aus dem Gleichbehandlungs-grundsatz, wonach Minijobber gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, soweit kein sachlicher Grund vorliegt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Im Falle einer Erkrankung genießen Minijobber gleichermaßen einen umfassenden Schutz. Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 1 Monat besteht (§§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Bei einem Minijob besteht keine Pflichtversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung, so dass bei länger andauernder Krankheit auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Kündigungsschutz

Es gelten auch die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen und ggf. das Kündigungsschutz-gesetz (in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern). Im Falle einer Kündigung muss daher ggf. auch eine echte Sozialauswahl erfolgen. Zudem muss der Betriebsrat muss – soweit vorhanden – vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Die Frist zur Erhebung einer Klage bei den Arbeitsgerichten beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, welche schriftlich erfolgen muss (E-Mail reicht nicht aus).

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 2: Minijobber und Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz/ Bild: unsplash.com/Sander Seekes


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Kündigungsschutz im Minijob

An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.

Was macht einen Minijob aus?

Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN

Kündigungsgrund im Minijob/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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Urlaub bei Krankheit – Was passiert mit meinen Urlaubstagen

Wer während des laufenden Urlaubs erkrankt, kann die Urlaubstage nachholen, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aber wie verhält es sich andersherum, wenn man derart lange krankgeschrieben ist, dass man den Jahresurlaub gar nicht wahrnehmen kann?

Urlaub auf das nächste Jahr übertragen?

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte.

Der Urlaub kann dann ins nächste Jahr übertragen werden. Sollte der Resturlaub bis zum 31. März noch immer nicht genommen worden sein, verfällt er in der Regel aber.

Wann wird der Urlaub ausgezahlt?Weiterlesen

Unsplash.com/ Gary Bendig


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