Die Kündigung ist oft Folge einer Erkrankung. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:
- Kündigung während der Krankheit
- Kündigung wegen der Krankheit
Die Kündigung während der Krankheit ist grundsätzlich möglich.
Die Kündigung wegen Krankheit ist der häufigste Fall personenbedingter Kündigung.
Es werden vier Fallgruppen unterschieden:
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung
- Kündigung wegen Langzeiterkrankung
- Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
- Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung
Überprüfung der krankheitsbedingten Kündigung in drei Stufen
- Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, nach der im Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.
- Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen führen.
- Aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung ist zu entscheiden, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
Die Grundlage für eine krankheitsbedingte Kündigung ist immer die Zukunftsprognose. Diese basiert natürlich auf dem, was in der Vergangenheit geschehen ist. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind die objektiven Umstände entscheidend. Ob sie dem Arbeitgeber bekannt waren oder nicht, ist ohne Bedeutung. Den Arbeitgeber trifft keine Erkundigungspflicht. Dennoch liegt es im Interesse des Arbeitgebers, sich über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu erkundigen, um auf sicherer Grundlage eine Prognose erstellen zu können.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gesundheitsprognose zu erstellen, da die Kündigung nicht mit einer früheren oder im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bestehenden Erkrankung gerechtfertigt werden kann, sondern nur mit Störungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund künftiger Erkrankungen. Die bisherigen Erkrankungen liefern lediglich Anhaltspunkte für die Zukunft.
Krankheitsbedingte Ausfallzeiten können zu Störungen im Betriebsablauf, sowie zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen des Betriebes führen. Die Störungen im Betriebsablauf müssen erheblich sein. Das BAG sieht eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs dann als gegeben, wenn der Arbeitnehmer in Folge seiner Erkrankung nicht mehr einplanbar ist und deshalb selbst Überbrückungsmaßnahmen unmöglich werden. Als wirtschaftliche Belastungen kommen die Entgeltfortzahlungskosten, Kosten für Überstundenzuschläge an andere Mitarbeiter, Kosten für einzustellende Ersatzkräfte und Produktionsausfallkosten in Betracht.
Häufige Kurzerkrankungen
Häufige Kurzerkrankungen wirken sich auf den Betriebsablauf besonders belastend aus. Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Die Kündigung setzt voraus, daß in der Vergangenheit erhebliche, über dem Durchschnitt liegende krankheitsbedingte Fehlzeiten vorlagen.
Über welchen Zeitraum die überdurchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit zu ermitteln sind, steht nicht fest. Man wird von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren auszugehen haben.
Eine bestimmte Fehlzeitenquote, bei deren Erreichen die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, gibt es nicht. Aus der Rechtsprechung des BAG ergibt sich eine jährliche Fehlquote von 15% bis 20% der jährlichen Arbeitstage. Hierbei ist aber anzumerken, dass der “kritische” Prozentsatz in den verschiedenen LAG-Bezirken unterschiedlich gehandhabt wird und auch Unterschiede innerhalb der erstinstanzlichen Richterschaft gibt. Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sollte daher stets genau vorbereitet bzw. geprüft werden.
Langanhaltende Erkrankungen
Voraussetzung für eine Kündigung aus Anlass einer langanhaltenden Krankheit ist, dass bei Zugang der Kündigung die Arbeitsunfähigkeit noch andauert, der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht absehbar ist und gerade diese Unsicherheit unzumutbare betriebliche Auswirkungen zur Folge hat.
Auch hier ist nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zukunft abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine langanhaltende Erkrankung ab einer ununterbrochenen Krankheitsdauer von sieben Monaten vor. Zur Feststellung der negativen Gesundheitsprognose reicht auf Arbeitgeberseite zunächst der Vortrag der Fehlzeiten in der Vergangenheit. Diese wirken als Indiz dafür, dass auch in Zukunft mit entsprechenden krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist. Kann der Arbeitnehmer nicht angeben, wann mit einer Wiedererlangung seiner Arbeitskraft zu rechnen ist, so ist zunächst von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzprozesses obliegt es nun dem Arbeitnehmer, durch Befreiung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dazulegen, dass und vor allem wann er wieder arbeitsfähig ist.
Diese prozessuale Darlegungslast führt dazu, dass das Votum der den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte oder des von dem Gericht eingeschalteten Sachverständigen für das Vorliegen einer negativen Prognose entscheiden. Letztendlich steht und fällt die Kündigung mit der Aussage der Ärzte / Sachverständigen.
Als Prognosezeitraum für die Zukunft gilt ein Zeitraum von 24 Monaten, d.h. der Arbeitgeber muß im Prozess beweisen, dass der Arbeitnehmer ab dem Zugang der Kündigung mindestens weitere 24 Monate ununterbrochen krank sein wird. Ob Ärzte tatsächlich in der Lage sind, eine negative Prognose über reinen Zeitraum von 24 Monaten verbindlich anzugeben, sei dahingestellt.
Dauernde Arbeitsunfähigkeit
Bei dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung berechtigt, ohne eine darüber hinausgehende Betriebsbeeinträchtigung darlegen zu müssen. Sowohl die festgestellte Berufsunfähigkeit wie auch die Erwerbsunfähigkeit liefern, jedenfalls nach derzeitiger Rechtsprechung eine hinreichende Negativprognose.
Regelungen bezüglich Krankheit
Die wichtigsten Regelungen bezüglich Krankheit enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Aber auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und im Arbeitsvertrag können Regelungen für den Krankheitsfall getroffen werden.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dabei jedoch nur für Arbeitnehmer und Beschäftigte, die in Heimarbeit tätig sind. Auf freie Mitarbeiter und Selbstständige ist das Entgeltfortzahlungsgesetz damit nicht anwendbar.
Gemäß §3 Abs.1 S.1 EFZG haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss dabei durch die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit an seiner Arbeitsleistung, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, verhindert sein.
Rechtliche Definition von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Krankheit meint dabei einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht (Definition der Rechtsprechung). In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass eine Nikotin- oder Alkoholabhängigkeit eine Krankheit darstellt, wenn dadurch beim Betroffenen die Steuerungsfähigkeit verloren geht.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht im Stande ist, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten zu verrichten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeiten im Sitzen ausführt (klassischer Bürojob) und ein gebrochenes Bein hat.
Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber dann bis zu 6 Wochen die Entgeltfortzahlung leisten. Bei längerer Krankheit kann der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Gesetzliche Verpflichtungen der Arbeitnehmer
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, so ist er gesetzlich dazu verpflichtet dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Arbeitnehmer müssen somit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen (telefonisch etc.). Zusätzlich müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Diese muss spätestens am nächsten Tag vorgelegt werden.
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Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dies erfolgt immer dann, wenn ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig an derselben Krankheit erkrankt ist. Das Krankengeld liegt praktisch bei etwa 60 % des üblichen netto Einkommen.
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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
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Änderungskündigung mit Sozialplan akzeptieren?
Wir haben schon zahlreichen Arbeitnehmern zu deutlich besseren Abfindungen verholfen oder auch Arbeitsplätze erhalten.
Nach der Übernahme erstmal Personal abbauen
In internationalen Unternehmen steht praktisch immer der Gewinn und damit die Ausschüttungen an die Inhaber bzw. Aktionäre im Vordergrund. Wir lesen immer wieder anderslautende Bekenntnisse, teils heißen sie fast religiös „credo“, spiegeln nach unserer Erfahrung nicht die Wirklichkeit wieder.
Gerade im Falle internationaler Übernahmen wird immer wieder zuerst an die Verringerung der Personalkosten durch Personalabbau gedacht. Dieser geht dann einher mit Arbeitsverdichtung: Zu deutsch: Weniger Mitarbeiter machen die gleiche Arbeit. Dass es dabei oft langjährige Arbeitnehmer erwischt, die an sich nicht gekündigt werden können, liegt auf der Hand…WEITERLESEN
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
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Schwerbehinterdetenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter.
Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
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Was ist Mobbing?
Der Begriff Mobbing hat sich fast zum Modewort entwickelt. Dahinter steht eine wirklich große Problemstellung in der Arbeitswelt. Es ist nicht einfach, Mobbing zu definieren und es gibt nur in wenigen Fällen eine eindeutige Rechtslage.
Sehr häufig sind es in der Praxis Situationen, in denen man sich im Grenzbereich bewegt.
Werde ich gemobbt? Der Versuch einer Definition und Erklärung
Die Frage, ob es sich bei einer Handlung noch um eine schlichte Unfreundlichkeit handelt oder ob dieselbe Handlung – wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt – Teil einer größeren echten Mobbing-Problematik ist, läßt sich immer nur im Einzelfall feststellen.
- Ein Mitarbeiter wird zu einer Schicht von Freitag auf Samstag eingeteilt. Nicht schlimm. Unangenehm, wenn der Mitarbeiter, der in Scheidung lebt, genau an diesem Wochenende seine Kinder hat und der Vorgesetzte das weiß (aber noch nicht schlimm). Wirklich ein Problem wird es, wenn der Vorgesetzte, der die Liste der „Kinderwochenenden“ des Mitarbeiters hat und ihn ganz zufällig immer oder sehr oft an diesen Wochenenden zur Nachtschicht einteilt.
- Ein Mitarbeiter wird von Informationen abgeschnitten und kann praktisch nur Däumchen drehen. Das mag vielleicht ein paar Tage nett sein. spätestens nach zwei Wochen geht es aber massiv an die Seele…Weiterlesen
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