Diese Frage wird uns im Arbeitsrecht immer wieder gestellt: Wie wird eine Abfindung versteuert?
Verbreiteter Irrtum: Abfindungen müssen nicht versteuert werden
Zu den weit verbreiteten Mythen im Arbeitsrecht gehört die Vorstellung, dass vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungen steuerfrei seien. Nicht ganz falsch, wenn man ein paar jähre oder Jahrzehnte zurück denkt.
Nicht selten kassieren Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens zum Teil erhebliche Abfindungsbeträge. Die Freude darüber währt allerdings häufig nur solange, bis das Finanzamt seine Ansprüche anmeldet. Die früher einmal geltenden weitgehenden Steuerbegünstigungen gibt es seit dem Jahre 2006 nämlich nicht mehr. Heute unterliegen Abfindungen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach dem EStG, was bedeutet, dass sie im Prinzip voll zu versteuern sind. Lediglich eine steuerliche Vergünstigung ist verblieben, die sogenannte Fünftelungsregelung. § 35 EStG regelt hier eine gewisse Privilegierung, die die Nachteile der Steuerprogression ausgleichen soll.
Ausweg Fünftelregelung
Doch es gibt einen Ausweg, die starke Steuerprogression zu vermeiden. Die sogenannte Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung abmildern. Um in den Genuss der Fünftelregelung zu kommen, müssen einige formale Hürden genommen werden. Die Wichtigste ist die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte: eine Abfindung, die über mehrere Jahre hinweg gezahlt wird (oder auch nur im Dezember sowie Januar des Folgejahres) kann nicht unter Zuhilfenahme der Fünftelregelung versteuert werden. Außerdem muss es sich um eine Kompensation für entgangene Leistungen und Rechte handeln.
Sind alle Voraussetzungen für die Fünftelregleung erfüllt, ergibt sich folgender Gestaltungsspielraum: der Abfindungsbetrag wird zunächst gefünftelt. Die darauf entfallende Steuer wird anschließend wieder mit fünf multipliziert.
Für Max Abfindikus bedeutet das Folgendes: ein Fünftel seiner Abfindung sind 2.400 €. Die fiktive zusätzliche Steuer auf ein Mehreinkommen von 2.400 € würde 858 € betragen. Die fiktive Steuer wird nun mit 5 multipliziert und ergibt dann 4.290 € als tatsächlich zu zahlende Steuer auf den Abfindungsbetrag. Die Abfindung wird somit mit 36% besteuert. Seine Ersparnis beträgt dann 282 €.
Mehr zum Thema Versteuerung der Abfindung hier!
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Abfindung
Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt.
Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.
Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/ erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist…WEITERLESEN
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Woran erkenne ich versteckte Hinweise im Zeugnis?
Das Arbeitszeugnis bzw. Zeugnis ist für jeden Arbeitnehmer eine wichtige Angelegenheit. Hiermit kann er oder sie nachweisen, welcher Form der Arbeit er in den letzten Jahren nachgegangen ist, wie er bei seinen Arbeitgebern angekommen ist und wie seine Arbeit generell eingeschätzt wurde. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Arbeitsstelle, sind es besonders die Arbeitszeugnisse, die beim Personaler viel Beachtung finden. Sie dienen ihm als externe Einschätzung und helfen dabei, die Bewerbung bestmöglich abzuschätzen und sich ein Bild von der bisherigen Arbeitsweise des Bewerbers zu machen. Weiterlesen
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.
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Wer unterliegt besonderem Kündigungsschutz?
- Schwerbehindertenvertreter
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- Datenschutzbeauftragte
- Immissionsschutzbeauftragte
- Pflegezeit
- Betriebsratsmitglieder
- Mitglieder der Personalvertretung
Die Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes ist teils völlig unterschiedlich.
Wenn sie bei einer Kündigung Hilfe benötigen, lassen Sie es uns wissen.
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Kündigungsschutz im Minijob
An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.
Was macht einen Minijob aus?
Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN
Kündigungsgrund im Minijob/ Bild: Unsplash.com
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Kündigungsschutz– Verhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Arbeitsrecht Kündigung
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN…
Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg – Anwalt für Kündigungschutz in Neumünster – Anwalt für Kündigungsschutz in Rotherbaum– Anwalt für Kündigungsschutz in St. Georg– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli–Anwalt für Arbeitsrecht Hamburg– Kündigungsschutz Hamburg – Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – Pflichtteil – Testamentsvollstrecker – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland
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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.
Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…
Profis im Kündigungsschutz: Arbeitsrecht in St. Pauli – Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nordfriesland – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigung in Hamburg–Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeistrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrechtsachen–Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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